Artikel 18 VO (EU) 2015/35
Grenzen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags
1. Die Grenzen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags werden gemäß den Absätzen 2 bis 7 festgelegt.
2. Alle mit dem Vertrag zusammenhängenden Verpflichtungen einschließlich solcher, die sich auf das einseitige Recht des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens auf Vertragsverlängerung oder Ausweitung des vertraglichen Geltungsbereichs beziehen, sowie Verpflichtungen, die sich auf gezahlte Prämien beziehen, sind Bestandteil des Vertrags, sofern in den Absätzen 3 bis 6 nichts anderes bestimmt ist.
3. Verpflichtungen im Zusammenhang mit einem Versicherungs- oder Rückversicherungsschutz, der von dem Unternehmen nach einem der nachstehend genannten Zeitpunkte zur Verfügung gestellt wird, gehören nur dann zum Vertrag, wenn das Unternehmen den Versicherungsnehmer dazu zwingen kann, die diesen Verpflichtungen entsprechende Prämie zu zahlen:
- (a)
- dem künftigen Zeitpunkt, zu dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein einseitiges Recht besitzt, den Vertrag zu beenden;
- (b)
- dem künftigen Zeitpunkt, zu dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein einseitiges Recht besitzt, gemäß dem Vertrag zu zahlende Prämien zurückzuweisen;
- (c)
- dem künftigen Zeitpunkt, zu dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein einseitiges Recht besitzt, die gemäß dem Vertrag zu zahlenden Prämien oder Leistungen so zu ändern, dass die Prämien die Risiken vollständig widerspiegeln.
Buchstabe c gilt in Fällen, in denen ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein einseitiges Recht besitzt, die Prämien oder Leistungen eines Portfolios von Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen so zu ändern, dass die Prämien des Portfolios die von diesem gedeckten Risiken vollständig widerspiegeln.
Bei Lebensversicherungsverpflichtungen, bei denen die Verpflichtungen gegenüber der versicherten Person zu Vertragsbeginn einer individuellen Risikobewertung unterzogen werden und bei denen eine solche Bewertung nur bei einer Änderung der Prämien oder Leistungen wiederholt werden kann, bewerten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für die Zwecke des Buchstabens c allerdings auf Vertragsebene, ob die Prämien das Risiko vollständig widerspiegeln.
Beschränkungen der in den Buchstaben a, b und c genannten einseitigen Rechte und Begrenzungen des Umfangs, in dem Prämien oder Leistungen geändert werden können, lassen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unberücksichtigt, wenn sie sich nicht erkennbar auf die wirtschaftlichen Grundlagen des Vertrags auswirken.
4. Verfügt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen über ein in Absatz 3 genanntes einseitiges Recht, das sich nur auf einen Teil des Vertrags bezieht, so gelten für diesen Teil des Vertrags die in Absatz 3 festgelegten Grundsätze.
5. Verpflichtungen, die sich nicht auf bereits gezahlte Prämien beziehen, gehören nicht zu einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- der Vertrag sieht keine Entschädigung für ein festgelegtes ungewisses Ereignis vor, das sich negativ auf den Versicherungsnehmer auswirkt;
- b)
- der Vertrag enthält keine finanzielle Leistungsgarantie;
- c)
- das Unternehmen kann den Versicherungsnehmer nicht zur Zahlung der künftigen Prämie für diese Verpflichtungen
Für die Zwecke der Buchstaben a und b lassen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Versicherungsschutz und die Garantien außer Acht, die sich nicht erkennbar auf die wirtschaftlichen Grundlagen des Vertrags auswirken.
6. Kann ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag in zwei Teile entbündelt werden und erfüllt einer dieser Teile die in Absatz 5 Buchstaben a, b und c genannten Voraussetzungen, so gehören alle etwaigen Verpflichtungen, die sich nicht auf die für diesen Teil bereits gezahlten Prämien beziehen, nicht zum Vertrag.
7. Für die Zwecke des Absatzes 3 sind die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nur dann der Auffassung, dass die Prämien die von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsportfolio gedeckten Risiken vollständig widerspiegeln, wenn es keine Umstände gibt, unter denen die im Rahmen dieses Portfolios zu zahlenden Leistungen und Aufwendungen die im Rahmen des Portfolios zu zahlenden Prämien übersteigen.
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