Artikel 19 VO (EU) 2015/35
Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendete Daten
1. Die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Daten werden nur dann als vollständig im Sinne von Artikel 82 der Richtlinie 2009/138/EG betrachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- (a)
- die Daten enthalten ausreichende historische Informationen, um die Charakteristika der zugrunde liegenden Risiken zu bewerten und Risikotrends zu ermitteln;
- (b)
- die Daten stehen für jede bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen relevante homogene Risikogruppe zur Verfügung, und ohne Begründung werden keine relevanten Daten von der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen ausgenommen.
2. Die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Daten werden nur dann als exakt im Sinne des Artikels 82 der Richtlinie 2009/138/EG betrachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- (a)
- die Daten weisen keine wesentlichen Fehler auf;
- (b)
- Daten aus unterschiedlichen Zeiträumen, die für dieselbe Schätzung verwendet werden, sind kohärent;
- (c)
- die Daten werden zeitnah und im Zeitverlauf einheitlich erfasst;
3. Die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Daten werden nur dann als angemessen im Sinne von Artikel 82 der Richtlinie 2009/138/EG betrachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- (a)
- die Daten sind für ihre Verwendungszwecke geeignet;
- (b)
- Umfang und Art der Daten gewährleisten, dass die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen auf Grundlage der Daten vorgenommenen Schätzungen keinen wesentlichen Schätzfehler aufweisen;
- (c)
- die Daten stehen mit den Annahmen in Einklang, auf die sich die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen angewandten versicherungsmathematischen und statistischen Techniken stützen;
- (d)
- die Daten spiegeln in angemessener Weise die Risiken wider, denen das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hinsichtlich seiner Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen ausgesetzt ist;
- (e)
-
die Daten wurden in transparenter, strukturierter Weise im Rahmen eines dokumentierten Prozesses, der alle nachstehend genannten Elemente umfasst, erhoben, verarbeitet und angewandt:
- i)
- Festlegung von Kriterien für die Datenqualität und Bewertung der Datenqualität, einschließlich spezifischer qualitativer und quantitativer Standards für unterschiedliche Datensätze;
- ii)
- Verwendung und Festlegung von Annahmen, die bei der Erhebung, Verarbeitung und Anwendung von Daten getroffen werden;
- iii)
- Verfahren zur Datenaktualisierung, einschließlich der Aktualisierungsintervalle und der Umstände, unter denen zusätzliche Aktualisierungen vorgenommen werden.
- (f)
- Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sorgen dafür, dass ihre Daten bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen im Zeitverlauf einheitlich verwendet werden.
Für die Zwecke des Buchstabens b ist ein Schätzfehler bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen dann als wesentlich zu betrachten, wenn er den Entscheidungsprozess oder das Urteil der Nutzer der Berechnungsergebnisse, einschließlich der Aufsichtsbehörden, beeinflussen könnte.
4. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können Daten aus einer externen Quelle verwenden, sofern neben den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 auch alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- (a)
- die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen können nachweisen, dass die Verwendung dieser Daten sinnvoller ist als die Verwendung rein interner Daten;
- (b)
- die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kennen die Herkunft der Daten sowie die zu deren Verarbeitung herangezogenen Annahmen oder Methoden;
- (c)
- die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ermitteln alle etwaigen Trends bei diesen Daten sowie die im Zeitverlauf oder zwischen den Daten festzustellenden Veränderungen der Annahmen oder Methoden bei der Verwendung dieser Daten;
- (d)
- die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen können nachweisen, dass die unter den Buchstaben b und c genannten Annahmen und Methoden den Merkmalen des Portfolios ihrer Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen Rechnung tragen.
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