Artikel 126 VO (EU) 2015/35
Interpretation von Katastrophenszenarien
1. Für die Zwecke des Artikels 121 Absätze 3 und 4, Artikel 123 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 124 Absätze 3 und 4 legen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Berechnung der Kapitalanforderung die folgenden Annahmen zugrunde:
- (a)
- die beiden in diesen Artikeln genannten aufeinanderfolgenden Ereignisse sind voneinander unabhängig;
- (b)
- die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen engagieren sich zwischen den beiden Ereignissen nicht in neuen Versicherungsrisikominderungstechniken.
2. Ungeachtet des Artikels 83 Absatz 1 Buchstabe d haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen — sofern die laufenden Rückversicherungsverträge Wiederauffüllungen vorsehen — künftigen Maßnahmen des Managements in Bezug auf Wiederauffüllungen zwischen dem ersten und dem zweiten Ereignis zu berücksichtigen. Die Annahmen über die künftigen Maßnahmen des Managements müssen realistisch, objektiv und nachprüfbar sein.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.