Artikel 125 VO (EU) 2015/35

Untermodul Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko

1. Die Kapitalanforderung für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch einen plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, die sich ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge wie folgt errechnet:

L subsidence i,j Corr subsidence,i,j WSI subsidence,i WSI subsidence,j

Dabei gilt:

(a)
die Summe umfasst alle möglichen Kombinationen von Risikozonen (i,j) Frankreichs nach Maßgabe des Anhangs IX;
(b)
Corr(subsidence,r,i,j) bezeichnet den Korrelationskoeffizienten für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko in den Risikozonen i und j nach Maßgabe des Anhangs XXVI;
(c)
WSI(subsidence,r,i) und WSI(subsidence,r,j) bezeichnen die gewichteten Versicherungssummen für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko in den Risikozonen i und j Frankreichs nach Maßgabe des Anhangs IX.

2. Für alle Bodensenkungszonen errechnet sich die gewichtete Versicherungssumme für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko einer bestimmten Risikozone i Frankreichs wie folgt:

WSI (subsidence,i) = 0,0005 · W(subsidence,i) · SI(subsidence,i)

Dabei gilt:

(a)
W(subsidence,i) bezeichnet das Risikogewicht für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko der Risikozone i nach Maßgabe des Anhangs X;
(b)
SI(subsidence,i) bezeichnet die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 7 und 19 in Bezug auf Verträge, die das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko bei Wohngebäuden in der Bodensenkungs- und Erdrutschzone i abdecken.

Ist der nach Unterabsatz 1 für eine bestimmte Risikozone bestimmte Betrag höher als der Betrag (in diesem Unterabsatz „der niedrigere Betrag” genannt), der der Summe der potenziellen Verluste ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge entspricht, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aufgrund des Bodensenkungs- und Erdrutschrisikos in dieser Risikozone erleiden könnte, so kann das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unter Berücksichtigung der in seinen spezifischen Versicherungsverträgen aufgeführten Geschäftsbedingungen, einschließlich etwaiger vertraglich festgelegter Zahlungsobergrenzen, als alternative Berechnung die gewichtete Versicherungssumme für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko in dieser Risikozone als niedrigeren Betrag bestimmen.

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