Artikel 124 VO (EU) 2015/35
Untermodul Hagelrisiko
1. Die Kapitalanforderung für das Hagelrisiko errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
- (a)
- die Summe umfasst alle möglichen Kombinationen (r,s) der in Anhang VIII aufgeführten Regionen;
- (b)
- CorrHL(r,s) bezeichnet den Korrelationskoeffizienten für das Hagelrisiko für die Region r und die Region s nach Maßgabe des Anhangs VIII;
- (c)
- SCR(hail,r) und SCR(hail,s) bezeichnen die Kapitalanforderungen für das Hagelrisiko in der Region r bzw. s;
- (d)
- SCR(hail,other) bezeichnet die Kapitalanforderung für Hagelrisiko in anderen als den in Anhang XIII aufgeführten Regionen.
2. Für alle in Anhang VIII aufgeführten Regionen ist die Kapitalanforderung für das Hagelrisiko in einer bestimmten Region r die höhere der beiden folgenden Kapitalanforderungen:
- (a)
- Kapitalanforderung für das Hagelrisiko in der Region r im Szenario A;
- (b)
- Kapitalanforderung für das Hagelrisiko in der Region r im Szenario B.
3. Bei allen in Anhang VIII aufgeführten Regionen entspricht die Kapitalanforderung für das Hagelrisiko in einer bestimmten Region r im Szenario A dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch die folgende Abfolge von Ereignissen ergäbe:
- (a)
- plötzlicher Schaden, der ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, 70 % des festgelegten Hagelschadens in der Region r entspricht;
- (b)
- Schaden, der ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, 50 % des festgelegten Hagelschadens in der Region r entspricht.
4. Für alle in Anhang VIII aufgeführten Regionen entspricht die Kapitalanforderung für das Hagelrisiko in einer bestimmten Region r im Szenario B dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch die folgende Abfolge von Ereignissen ergäbe:
- (a)
- plötzlicher Schaden, der ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, 100 % des festgelegten Hagelschadens in der Region r entspricht;
- (b)
- Schaden, der ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, 20 % des festgelegten Hagelschadens in der Region r entspricht.
5. Für alle in Anhang VII aufgeführten Regionen errechnet sich der festgelegte Hagelschaden in einer bestimmten Region r wie folgt:
Dabei gilt:
- (a)
- Q(hail,r) bezeichnet den Hagelrisikofaktor für die Region r nach Maßgabe des Anhangs VIII;
- (b)
- die Summe umfasst alle möglichen Kombinationen von Risikozonen (i,j) der Region r nach Maßgabe des Anhangs IX;
- (c)
- Corr(hail,r,i,j) bezeichnet den Korrelationskoeffizienten für das Hagelrisiko in den Risikozonen i und j der Region r nach Maßgabe des Anhangs XXV;
- (d)
- WSI(hail,r,i) und WSI(hail,r,j) bezeichnen die gewichteten Versicherungssummen für das Hagelrisiko in den Risikozonen i und j der Region r nach Maßgabe des Anhangs IX.
6. Für alle in Anhang VIII aufgeführten Regionen und alle in Anhang IX aufgeführten Risikozonen dieser Regionen errechnet sich die gewichtete Versicherungssumme für das Hagelrisiko in einer bestimmten Hagelzone i einer bestimmten Region r wie folgt:
WSI (hail,r,i) = Q(hail,r) · W(hail,r,i) · SI(hail,r,i)
Dabei gilt:
- (a)
- W(hail,r,i) bezeichnet das Risikogewicht für das Hagelrisiko in der Risikozone i der Region r nach Maßgabe des Anhangs X;
- (b)
- SI(hail,r,i) bezeichnet die Versicherungssumme für das Hagelrisiko in der Hagelzone i der Region r;
- (c)
- Q(hail,r) bezeichnet den Hagelrisikofaktor für die Region r nach Maßgabe des Anhangs VIII.
Ist der nach Unterabsatz 1 für eine bestimmte Risikozone bestimmte Betrag höher als der Betrag (in diesem Unterabsatz „der niedrigere Betrag” genannt), der der Summe der potenziellen Verluste ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge entspricht, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aufgrund des Hagelrisikos in dieser Risikozone erleiden könnte, so kann das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unter Berücksichtigung der in seinen spezifischen Versicherungsverträgen aufgeführten Geschäftsbedingungen, einschließlich etwaiger vertraglich festgelegter Zahlungsobergrenzen, als alternative Berechnung die gewichtete Versicherungssumme für das Hagelrisiko in dieser Risikozone als niedrigeren Betrag bestimmen.
7. Für alle in Anhang VIII aufgeführten Regionen und alle Hagelzonen errechnet sich die Versicherungssumme für das Hagelrisiko in einer bestimmten Hagelzone i einer bestimmten Region r wie folgt:
Dabei gilt:
- (a)
- SI(property,r,i) bezeichnet die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereiche 7 und 19 in Bezug auf Verträge, die das Hagelrisiko abdecken und bei denen das Risiko in Risikozone i der Region r liegt;
- (b)
- SI(onshore-property,r,i) bezeichnet die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereiche 6 und 18 in Bezug auf Verträge, die durch Hagel verursachte Vermögensschäden an Land abdecken und bei denen das Risiko in Risikozone i der Region r liegt;
- (c)
- SI(motor,r,i) bezeichnet die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereiche 5 und 17 in Bezug auf Verträge, die das Hagelrisiko abdecken und bei denen das Risiko in Risikozone i der Region r liegt.
8. Die Kapitalanforderung für das Hagelrisiko in anderen als den in Anhang XIII aufgeführten Regionen entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem plötzlichen Schaden in Bezug auf jeden Versicherungs- und Rückversicherungsvertrag ergäbe, der eine oder mehrere der folgenden Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen abdeckt:
- (a)
- Verpflichtungen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 7 oder 19, die das Hagelrisiko abdecken und bei denen das Risiko nicht in einer in Anhang XIII aufgeführten Region liegt;
- (b)
- Verpflichtungen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 6 oder 18, die durch Hagel verursachte Vermögensschäden an Land abdecken und bei denen das Risiko nicht in einer in Anhang XIII aufgeführten Region liegt;
- (c)
- Verpflichtungen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 5 oder 17, die das Hagelrisiko abdecken und bei denen das Risiko nicht in einer in Anhang XIII aufgeführten Region liegt.
9. Die Höhe des in Absatz 8 genannten plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
- (a)
- DIVhail wird nach Maßgabe des Anhangs III berechnet, jedoch auf Basis der Prämien in Bezug auf die in Absatz 8 Buchstaben a, b und c genannten Verpflichtungen und beschränkt auf die in Anhang III aufgeführten Regionen 5 bis 18;
- (b)
- Phail ist ein Schätzwert der Prämien, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für jeden Vertrag, der die in Absatz 8 Buchstaben a, b und c genannten Verpflichtungen abdeckt, in den folgenden zwölf Monaten verdienen werden: für diesen Zweck handelt es sich um Bruttoprämien ohne Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge.
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