Artikel 123 VO (EU) 2015/35
Untermodul Überschwemmungsrisiko
1. Die Kapitalanforderung für das Überschwemmungsrisiko errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
- (a)
- die Summe umfasst alle möglichen Kombinationen (r,s) der in Anhang VII aufgeführten Regionen;
- (b)
- CorrFL(r,s) bezeichnet den Korrelationskoeffizienten für das Überschwemmungsrisiko für die Region r und die Region s nach Maßgabe des Anhangs VII;
- (c)
- SCR(flood,r) und SCR(flood,s) bezeichnen die Kapitalanforderungen für das Überschwemmungsrisiko in der Region r bzw. s;
- (d)
- SCR(flood,other) bezeichnet die Kapitalanforderung für Überschwemmungsrisiko in anderen als den in Anhang XIII aufgeführten Regionen.
2. Für alle in Anhang VII aufgeführten Regionen ist die Kapitalanforderung für das Überschwemmungsrisiko einer bestimmten Region r die höhere der beiden folgenden Kapitalanforderungen:
- (a)
- Kapitalanforderung für das Überschwemmungsrisiko in der Region r in dem in Absatz 3 dargelegten Szenario A;
- (b)
- Kapitalanforderung für das Überschwemmungsrisiko in der Region r in dem in Absatz 4 dargelegten Szenario B.
3. Für alle in Anhang VII aufgeführten Regionen entspricht die Kapitalanforderung für das Überschwemmungsrisiko in einer bestimmten Region r im Szenario A dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch die folgende Abfolge von Ereignissen ergäbe:
- (a)
- plötzlicher Schaden in einer Höhe, die ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, 65 % des festgelegten Überschwemmungsschadens in der Region r entspricht;
- (b)
- Schaden, der ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, 45 % des festgelegten Überschwemmungsschadens in der Region r entspricht.
4. Für alle in Anhang VII aufgeführten Regionen entspricht die Kapitalanforderung für das Überschwemmungsrisiko in einer bestimmten Region r im Szenario B dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch die folgende Abfolge von Ereignissen ergäbe:
- (a)
- plötzlicher Schaden in einer Höhe, die ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, 100 % des festgelegten Überschwemmungsschadens in der Region r entspricht;
- (b)
- Schaden, der ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, 10 % des festgelegten Überschwemmungsschadens in der Region r entspricht.
5. Für alle in Anhang VII aufgeführten Regionen errechnet sich der festgelegte Überschwemmungsschaden in einer bestimmten Region r wie folgt:
Dabei gilt:
- (a)
- Q(flood,r) bezeichnet den Überschwemmungsrisikofaktor für die Region r nach Maßgabe des Anhangs VII;
- (b)
- die Summe umfasst alle möglichen Kombinationen von Risikozonen (i,j) der Region r nach Maßgabe des Anhangs IX;
- (c)
- Corr(flood,r,i,j) bezeichnet den Korrelationskoeffizienten für das Überschwemmungsrisiko in den Überschwemmungszonen i und j der Region r nach Maßgabe des Anhangs XXIV;
- (d)
- WSI(flood,r,i) und WSI(flood,r,j) bezeichnen die gewichteten Versicherungssummen für das Überschwemmungsrisiko in den Risikozonen i und j der Region r nach Maßgabe des Anhangs IX.
6. Für alle in Anhang VII aufgeführten Regionen und alle in Anhang IX aufgeführten Risikozonen dieser Regionen errechnet sich die gewichtete Versicherungssumme für das Überschwemmungsrisiko in einer bestimmten Überschwemmungszone i einer bestimmten Region r wie folgt:
WSI (flood,r,i) = Q(flood,r) · W(flood,r,i) · SI(flood,r,i)
Dabei gilt:
- (a)
- W(flood,r,i) bezeichnet das Risikogewicht für das Überschwemmungsrisiko in Risikozone i der Region r nach Maßgabe des Anhangs X;
- (b)
- SI(flood,r,i) bezeichnet die Versicherungssumme für das Überschwemmungsrisiko in Überschwemmungszone i der Region r;
- (c)
- Q(flood,r) bezeichnet den Überschwemmungsrisikofaktor für die Region r nach Maßgabe des Anhangs VII.
Ist der nach Unterabsatz 1 für eine bestimmte Risikozone bestimmte Betrag höher als der Betrag (in diesem Unterabsatz „der niedrigere Betrag” genannt), der der Summe der potenziellen Verluste ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge entspricht, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aufgrund des Überschwemmungsrisikos in dieser Risikozone erleiden könnte, so kann das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unter Berücksichtigung der in seinen spezifischen Versicherungsverträgen aufgeführten Geschäftsbedingungen, einschließlich etwaiger vertraglich festgelegter Zahlungsobergrenzen, als alternative Berechnung die gewichtete Versicherungssumme für das Überschwemmungsrisiko in dieser Risikozone als niedrigeren Betrag bestimmen.
7. Für alle in Anhang VII aufgeführten Regionen und alle in Anhang IX aufgeführten Risikozonen dieser Regionen errechnet sich die Versicherungssumme für das Überschwemmungsrisiko in einer bestimmten Risikozone i einer bestimmten Region r wie folgt:
Dabei gilt:
- (a)
- SI(property,r,i) bezeichnet die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereiche 7 und 19 in Bezug auf Verträge, die das Überschwemmungsrisiko abdecken und bei denen das Risiko in Risikozone i der Region r liegt;
- (b)
- SI(onshore-property,r,i) bezeichnet die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereiche 6 und 18 in Bezug auf Verträge, die durch Überschwemmung verursachte Vermögensschäden an Land abdecken und bei denen das Risiko in Risikozone i der Region r liegt;
- (c)
- SI(motor,r,i) bezeichnet die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereiche 5 und 17 in Bezug auf Verträge, die das Überschwemmungsrisiko abdecken und bei denen das Risiko in Risikozone i der Region r liegt.
8. Die Kapitalanforderung für das Überschwemmungsrisiko in anderen als den in Anhang XIII aufgeführten Regionen entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem plötzlichen Schaden in Bezug auf jeden Versicherungs- und Rückversicherungsvertrag ergäbe, der eine der folgenden Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen abdeckt:
- (a)
- Verpflichtungen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 7 oder 19, die das Überschwemmungsrisiko abdecken und bei denen das Risiko nicht in einer in Anhang XIII aufgeführten Region liegt;
- (b)
- Verpflichtungen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 6 oder 18 in Bezug auf durch Überschwemmung verursachte Vermögensschäden an Land, bei denen das Risiko nicht in einer in Anhang XIII aufgeführten Region liegt;
- (c)
- Verpflichtungen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 5 oder 17, die das Überschwemmungsrisiko abdecken und bei denen das Risiko nicht in einer in Anhang XIII aufgeführten Region liegt.
9. Die Höhe des in Absatz 8 genannten plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
- (a)
- DIVflood wird nach Maßgabe des Anhangs III berechnet, jedoch auf Basis der Prämien in Bezug auf die in Absatz 8 Buchstaben a, b und c genannten Verpflichtungen und beschränkt auf die in Anhang III Nummer 8 aufgeführten Regionen 5 bis 18;
- (b)
- Pflood ist ein Schätzwert der Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für jeden Vertrag, der die in Absatz 8 Buchstaben a, b und c genannten Verpflichtungen abdeckt, in den folgenden zwölf Monaten verdienen wird: für diesen Zweck handelt es sich um Bruttoprämien ohne Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge.
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