Artikel 122 VO (EU) 2015/35
Untermodul Erdbebenrisiko
1. Die Kapitalanforderung für das Erdbebenrisiko errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
- (a)
- die Summe umfasst alle möglichen Kombinationen (r,s) der Regionen nach Maßgabe des Anhangs VI;
- (b)
- CorrEQ(r,s) bezeichnet den Korrelationskoeffizienten für das Erdbebenrisiko für die Region r und die Region s nach Maßgabe des Anhangs VI;
- (c)
- SCR(earthquake,r) und SCR(earthquake,s) bezeichnen die Kapitalanforderungen für das Erdbebenrisiko in der Region r bzw. s;
- (d)
- SCR(earthquake,other) bezeichnet die Kapitalanforderung für das Erdbebenrisiko in anderen als den in Anhang XIII aufgeführten Regionen.
2. Für alle in Anhang VI aufgeführten Regionen entspricht die Kapitalanforderung für das Erdbebenrisiko einer bestimmten Region r dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch einen plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, die sich ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge wie folgt errechnet:
Dabei gilt:
- (a)
- Q(earthquake,r) bezeichnet den Erdbebenrisikofaktor für die Region r nach Maßgabe des Anhangs VI;
- (b)
- die Summe umfasst alle möglichen Kombinationen von Risikozonen (i,j) der Region r nach Maßgabe des Anhangs IX;
- (c)
- Corr(earthquake,r,i,j) bezeichnet den Korrelationskoeffizienten für das Erdbebenrisiko in den Risikozonen i und j der Region r nach Maßgabe des Anhangs XXIII;
- (d)
- WSI(earthquake,r,i) und WSI(earthquake,r,j) bezeichnen die gewichteten Versicherungssummen für das Erdbebenrisiko in den Risikozonen i und j der Region r nach Maßgabe des Anhangs IX.
3. Für alle in Anhang VI aufgeführten Regionen und alle in Anhang IX aufgeführten Risikozonen dieser Regionen errechnet sich die gewichtete Versicherungssumme für das Erdbebenrisiko in einer bestimmten Erdbebenzone i einer bestimmten Region r wie folgt:
WSI (earthquake,r,i) = Q(earthquake,r) · W(earthquake,r,i) · SI(earthquake,r,i)
Dabei gilt:
- (a)
- W(earthquake,r,i) bezeichnet das Risikogewicht für das Erdbebenrisiko in der Risikozone i der Region r nach Maßgabe des Anhangs X;
- (b)
- SI(earthquake,r,i) bezeichnet die Versicherungssumme für das Erdbebenrisiko in der Erdbebenzone i der Region r;
- (c)
- Q(earthquake,r) bezeichnet den in Anhang VI aufgeführten Erdbebenrisikofaktor für die Region r.
Ist der nach Unterabsatz 1 für eine bestimmte Risikozone bestimmte Betrag höher als der Betrag (in diesem Unterabsatz „der niedrigere Betrag” genannt), der der Summe der potenziellen Verluste ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge entspricht, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aufgrund des Erdbebenrisikos in dieser Risikozone erleiden könnte, so darf das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unter Berücksichtigung der in seinen spezifischen Versicherungsverträgen aufgeführten Geschäftsbedingungen, einschließlich etwaiger vertraglich festgelegter Zahlungsobergrenzen, als alternative Berechnung die gewichtete Versicherungssumme für das Erdbebenrisiko in dieser Risikozone als niedrigeren Betrag bestimmen.
4. Für alle in Anhang VI aufgeführten Regionen und alle in Anhang IX aufgeführten Risikozonen dieser Regionen errechnet sich die Versicherungssumme für das Erdbebenrisiko in einer bestimmten Erdbebenzone i einer bestimmten Region r wie folgt:
Dabei gilt:
- (a)
- SI(property,r,i) bezeichnet die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereiche 7 und 19 in Bezug auf Verträge, die das Erdbebenrisiko abdecken und bei denen das Risiko in Risikozone i der Region r liegt;
- (b)
- SI(onshore-property,r,i) bezeichnet die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereiche 6 und 18 in Bezug auf Verträge, die durch Erdbeben verursachte Vermögensschäden an Land abdecken und bei denen das Risiko in Risikozone i der Region r liegt.
5. Die Kapitalanforderung für das Erdbebenrisiko in anderen als den in Anhang XIII aufgeführten Regionen entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem plötzlichen Schaden in Bezug auf jeden Versicherungs- und Rückversicherungsvertrag ergäbe, der eine oder beide der folgenden Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen abdeckt:
- (a)
- Verpflichtungen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 7 oder 19 in Bezug auf das Erdbebenrisiko, wenn das Risiko nicht in einer in Anhang XIII aufgeführten Region liegt;
- (b)
- Verpflichtungen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 6 oder 18 in Bezug auf durch Erdbeben verursachte Vermögensschäden an Land, wenn das Risiko nicht in einer in Anhang XIII aufgeführten Region liegt.
6. Die Höhe des in Absatz 5 genannten plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
- (a)
- DIVearthquake wird nach Maßgabe des Anhangs III berechnet, jedoch auf Basis der Prämien in Bezug auf die in Absatz 5 Buchstaben a und b genannten Verpflichtungen und beschränkt auf die in Anhang III aufgeführten Regionen 5 bis 18;
- (b)
- Pearthquake ist ein Schätzwert der Prämien, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für jeden Vertrag, der die in Absatz 5 Buchstaben a und b genannten Verpflichtungen abdeckt, in den folgenden zwölf Monaten verdienen werden: für diesen Zweck handelt es sich um Bruttoprämien ohne Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge
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