Artikel 121 VO (EU) 2015/35

Untermodul Sturmrisiko

1. Die Kapitalanforderung für das Sturmrisiko errechnet sich wie folgt:

SCR windstorm r,s CorrWS r,s SCR windstorm,r SCR windstorm,s SCR 2 windstorm,other

Dabei gilt:

(a)
die Summe umfasst alle möglichen Kombinationen (r,s) der in Anhang V aufgeführten Regionen;
(b)
CorrWS(r,s) bezeichnet den Korrelationskoeffizienten für das Sturmrisiko der in Anhang V aufgeführten Regionen r und s;
(c)
SCR(windstorm,r) und SCR(windstorm,s) bezeichnen die Kapitalanforderungen für das Sturmrisiko in der Region r bzw. s;
(d)
SCR(windstorm,other) bezeichnet die Kapitalanforderung für das Sturmrisiko in anderen als den in Anhang XIII aufgeführten Regionen.

2. Für alle in Anhang V aufgeführten Regionen ist die Kapitalanforderung für das Sturmrisiko einer bestimmten Region r die höhere der beiden folgenden Kapitalanforderungen:

(a)
Kapitalanforderung für das Sturmrisiko in der Region r in dem in Absatz 3 dargelegten Szenario A;
(b)
Kapitalanforderung für das Sturmrisiko in der Region r in dem in Absatz 4 dargelegten Szenario B;

3. In allen in Anhang V aufgeführten Regionen entspricht die Kapitalanforderung für das Sturmrisiko in einer bestimmten Region r im Szenario A dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich aus der folgenden Abfolge von Ereignissen ergäbe:

(a)
plötzlicher Schaden in einer Höhe, die ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, 80 % des festgelegten Sturmschadens in der Region r entspricht;
(b)
Schaden, der ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, 40 % des festgelegten Sturmschadens in der Region r entspricht.

4. Bei allen in Anhang V aufgeführten Regionen entspricht die Kapitalanforderung für das Sturmrisiko in einer bestimmten Region r im Szenario B dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch die folgende Abfolge von Ereignissen ergäbe:

(a)
plötzlicher Schaden in einer Höhe, die ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, 100 % des festgelegten Sturmschadens in der Region r entspricht;
(b)
Schaden, der ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, 20 % des festgelegten Sturmschadens in der Region r entspricht.

5. Bei allen in Anhang V aufgeführten Regionen ist der festgelegte Sturmschaden in einer bestimmten Region r gleich folgendem Betrag:

L windstorm,r i,j Corr windstorm,r,i,j WSI windstorm,r,i WSI windstorm,r,j

Dabei gilt:

(a)
Q(windstorm,r) bezeichnet den Sturmrisikofaktor für die in Anhang V aufgeführte Region r;
(b)
die Summe umfasst alle möglichen Kombinationen von Risikozonen (i,j) der Region r nach Maßgabe des Anhangs IX;
(c)
Corr(windstorm,r,i,j) bezeichnet den Korrelationskoeffizienten für das Sturmrisiko in den Risikozonen i und j der Region r nach Maßgabe des Anhangs XXII;
(d)
WSI(windstorm,r,i) und WSI(windstorm,r,j) bezeichnen die gewichteten Versicherungssummen für das Sturmrisiko in den Risikozonen i und j der Region r nach Maßgabe des Anhangs IX.

6. Für alle in Anhang V aufgeführten Regionen und alle in Anhang IX aufgeführten Risikozonen dieser Regionen errechnet sich die gewichtete Versicherungssumme für das Sturmrisiko in einer bestimmten Sturmzone i einer bestimmten Region r wie folgt:

WSI (windstorm,r,i) = Q(windstorm,r) · W(windstorm,r,i) · SI(windstorm,r,i)

Dabei gilt:

(a)
W(windstorm,r,i) bezeichnet das Risikogewicht für das Sturmrisiko in der Risikozone i der Region r nach Maßgabe des Anhangs X;
(b)
SI(windstorm,r,i) bezeichnet die Versicherungssumme für das Sturmrisiko in einer bestimmten Sturmzone i der Region r;
(c)
Q(windstorm,r) bezeichnet den in Anhang V aufgeführten Sturmrisikofaktor für die Region r.

Ist der nach Unterabsatz 1 für eine bestimmte Risikozone bestimmte Betrag höher als der Betrag (in diesem Unterabsatz „der niedrigere Betrag” genannt), der der Summe der potenziellen Verluste ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge entspricht, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aufgrund des Sturmrisikos in dieser Risikozone erleiden könnte, so darf das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unter Berücksichtigung der in seinen spezifischen Versicherungsverträgen aufgeführten Geschäftsbedingungen, einschließlich etwaiger vertraglich festgelegter Zahlungsobergrenzen, als alternative Berechnung die gewichtete Versicherungssumme für das Sturmrisiko in dieser Risikozone als niedrigeren Betrag bestimmen.

7. Für alle in Anhang V aufgeführten Regionen und alle in Anhang IX aufgeführten Risikozonen dieser Regionen errechnet sich die Versicherungssumme für das Sturmrisiko in einer bestimmten Sturmzone i einer bestimmten Region r wie folgt:

SI windstorm,r,i SI property,r,i SI onshore-property,r,i

Dabei gilt:

(a)
SI(property,r,i) bezeichnet die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereiche 7 und 19 in Bezug auf Verträge, die das Sturmrisiko abdecken und bei denen das Risiko in Risikozone i der Region r liegt;
(b)
SI(onshore-property,r,i) bezeichnet die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereiche 6 und 18 in Bezug auf Verträge, die durch Sturm verursachte Vermögensschäden an Land abdecken und bei denen das Risiko in Risikozone i der Region r liegt.

8. Die Kapitalanforderung für das Sturmrisiko in anderen als den in Anhang XIII aufgeführten Regionen entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem plötzlichen Schaden in Bezug auf jeden Versicherungs- und Rückversicherungsvertrag ergäbe, der eine der folgenden Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen abdeckt:

(a)
Verpflichtungen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 7 oder 19, die das Sturmrisiko abdecken und bei denen das Risiko nicht in einer in Anhang XIII aufgeführten Region liegt;
(b)
Verpflichtungen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 6 oder 18, die durch Sturm verursachte Vermögensschäden an Land abdecken und bei denen das Risiko nicht in einer in Anhang XIII aufgeführten Region liegt.

9. Die Höhe des in Absatz 8 genannten plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge errechnet sich wie folgt:

L windstorm,other 1,750,5DIVwindstorm0,5Pwindstorm

Dabei gilt:

(a)
DIVwindstorm wird nach Maßgabe des Anhangs III berechnet, jedoch auf Basis der Prämien in Bezug auf die in Absatz 8 genannten Verpflichtungen und beschränkt auf die in Anhang III Nummer 8 aufgeführten Regionen 5 bis 18;
(b)
Pwindstorm ist ein Schätzwert der Prämien, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für jeden Vertrag, der die in Absatz 8 genannten Verpflichtungen abdeckt, in den folgenden zwölf Monaten verdienen werden: für diesen Zweck handelt es sich um Bruttoprämien ohne Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge.

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