Artikel 132 VO (EU) 2015/35

Untermodul Feuerrisiko

1. Die Kapitalanforderung für das Feuerrisiko entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch einen plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, die der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die größte Feuerrisikokonzentration versicherten Summe entspricht.

2. Die größte Feuerrisikokonzentration eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist die Gebäudegruppe mit der höchsten Versicherungssumme nach Abzug der Beträge, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einfordern kann, die alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a)
das Unternehmen hat in Bezug auf jedes Gebäude Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 7 und 19, die Schäden durch Feuer oder Explosion, einschließlich infolge von Terroranschlägen, abdecken;
b)
alle Gebäude liegen vollständig oder teilweise innerhalb eines Radius von 200 Metern.

Bei der Bestimmung der Versicherungssumme für eine Gebäudegruppe berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen lediglich Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften, die bei mit dieser Gebäudegruppe zusammenhängenden Versicherungsforderungen Zahlungen leisten würden. Unberücksichtigt bleiben Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften, bei denen die Leistung der Zahlung von Versicherungsforderungen abhängt, die nicht mit dieser Gebäudegruppe zusammenhängen.

Würde der Abzug der einforderbaren Beträge dazu führen, dass die Kapitalanforderung für das Feuerrisiko das für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bestehende Feuerrisiko nur unzureichend erfasst, berechnet das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Versicherungssumme für eine Gebäudegruppe ohne Abzug der einforderbaren Beträge.

3. Für die Zwecke des Absatzes 2 kann die Gebäudegruppe durch einen oder mehrere Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge abgedeckt sein.

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