Artikel 133 VO (EU) 2015/35
Untermodul Haftpflichtrisiko
1. Die Kapitalanforderung für das Haftpflichtrisiko errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
- (a)
- die Summe umfasst alle möglichen Kombinationen von Haftpflichtrisikogruppen (i,j) nach Maßgabe des Anhangs XI;
- (b)
- Corr(liability,r,i,j) bezeichnet den Korrelationskoeffizienten für das Haftpflichtrisiko der Haftpflichtrisikogruppen i und j nach Maßgabe des Anhangs XI;
- (c)
- SCR(liability,i) bezeichnet die Kapitalanforderung für das Haftpflichtrisiko der Haftpflichtrisikogruppe i.
2. Bei allen in Anhang XI aufgeführten Haftpflichtrisikogruppen entspricht die Kapitalanforderung für das Haftpflichtrisiko einer bestimmten Haftpflichtrisikogruppe i dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch einen plötzlichen Schaden in einer Höhe entstünde, die sich ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge wie folgt errechnet:
Dabei gilt:
- (a)
- f(liability,i) bezeichnet den Risikofaktor für die Haftpflichtrisikogruppe i nach Maßgabe des Anhangs XI;
- (b)
- P(liability,i) bezeichnet die Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden zwölf Monaten in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in der Haftpflichtrisikogruppe i verdienen wird; für diesen Zweck handelt es sich um Bruttoprämien ohne Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge.
3. Bei der Berechnung des in Absatz 2 genannten Verlusts an Basiseigenmitteln werden die folgenden Annahmen zugrunde gelegt:
- (a)
- der Schaden von Haftpflichtrisikogruppe i wird durch ni Versicherungsansprüche verursacht, und die durch diese Versicherungsansprüche verursachten Schäden sind für das Geschäft des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in der Haftpflichtrisikogruppe i repräsentativ und summieren sich zum Schaden der Haftpflichtrisikogruppe i;
- (b)
-
die Zahl der Versicherungsansprüche ni entspricht der kleinsten Ganzzahl, die den folgenden Betrag übersteigt:
f liability,i P liability,i 1,15 Lim i,1 Dabei gilt:
- i)
- f (liability,i) und P(liability,i) sind gemäß Absatz 2 definiert;
- ii)
- Lim(i,1) bezeichnet den größten Haftungshöchstbetrag des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Haftpflichtrisikogruppe i;
- (c)
- leistet das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Haftpflichtrisikogruppe i unbegrenzte Deckung, wird die Zahl der Versicherungsansprüche ni gleich eins gesetzt.
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