Artikel 135 VO (EU) 2015/35
Untermodul sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko
Die Kapitalanforderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch einen plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, die ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge folgendem Betrag entspricht:
Dabei gilt:
- (a)
- P1, P2, P3, P4 und P5 bezeichnen Schätzwerte der Bruttoprämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge in den folgenden zwölf Monaten in Bezug auf die in Anhang XII aufgeführten Gruppen 1 bis 5 von Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen voraussichtlich verdienen wird;
- (b)
- c1, c2, c3, c4 und c5 bezeichnen die Risikofaktoren für die in Anhang XII aufgeführten Gruppen von Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen.
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