Artikel 135 VO (EU) 2015/35

Untermodul sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko

Die Kapitalanforderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch einen plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, die ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge folgendem Betrag entspricht:

L other c 1 P 1 c 2 P 2 2 c 3 P 3 2 c 4 P 4 2 c 5 P 5 2

Dabei gilt:

(a)
P1, P2, P3, P4 und P5 bezeichnen Schätzwerte der Bruttoprämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge in den folgenden zwölf Monaten in Bezug auf die in Anhang XII aufgeführten Gruppen 1 bis 5 von Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen voraussichtlich verdienen wird;
(b)
c1, c2, c3, c4 und c5 bezeichnen die Risikofaktoren für die in Anhang XII aufgeführten Gruppen von Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen.

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