Artikel 139 VO (EU) 2015/35

Untermodul Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Die Kapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko nach Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einer Kombination der folgenden unmittelbaren dauerhaften Veränderungen ergäbe:

(a)
Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Invaliditäts- und Morbiditätsraten um 35 %, die verwendet werden, um die Invaliditäts-/Morbiditätshäufigkeit in den folgenden zwölf Monaten widerzuspiegeln;
(b)
Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Invaliditäts- und Morbiditätsraten um 25 %, die verwendet werden, um die Invaliditäts-/Morbiditätshäufigkeit im Zeitraum in allen Monaten nach den folgenden zwölf Monaten widerzuspiegeln;
(c)
Rückgang der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Invaliditäts-/Morbiditäts-Reaktivierungsraten um 20 % in den folgenden zwölf Monaten und für alle Jahre danach.

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