Artikel 140 VO (EU) 2015/35

Untermodul Lebensversicherungskostenrisiko

Die Kapitalanforderung für das Lebensversicherungskostenrisiko nach Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einer Kombination der folgenden unmittelbaren dauerhaften Veränderungen ergäbe:

(a)
Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigten Kosten um 10 %;
(b)
Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Kosteninflationsrate (ausgedrückt als Prozentsatz) um einen Prozentpunkt.

Im Hinblick auf Rückversicherungsverpflichtungen wenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diese Veränderungen auf ihre eigenen Kosten und, falls relevant, auch auf die Kosten der Zedenten an.

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