Artikel 143 VO (EU) 2015/35

Untermodul Lebensversicherungskatastrophenrisiko

1. Die Kapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko nach Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem unmittelbaren Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Sterblichkeitsraten (ausgedrückt als Prozentsätze) um 0,15 Prozentpunkte, die verwendet werden, um die Sterblichkeitshäufigkeit in den folgenden zwölf Monaten widerzuspiegeln, ergäbe.

2. Der Anstieg der Sterblichkeitsraten gemäß Absatz 1 gilt nur für diejenigen Versicherungsverträge, bei denen ein Anstieg der Sterblichkeitsraten, die verwendet werden, um die Sterblichkeitshäufigkeit der kommenden zwölf Monate widerzuspiegeln, zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen führt. Bei der Identifizierung von Versicherungsverträgen, bei denen ein Anstieg der Sterblichkeitsraten zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge führt, können folgende Annahmen herangezogen werden:

(a)
mehrere Versicherungsverträge in Bezug auf denselben Versicherten können wie ein einziger Versicherungsvertrag behandelt werden;
(b)
wenn die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen auf Gruppen von Versicherungsverträgen nach Artikel 35 basiert, kann die Identifizierung derjenigen Verträge, bei denen ein Anstieg der Sterblichkeitsraten zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen führt, auch auf Vertragsgruppen anstatt auf einzelnen Verträgen basieren, sofern dies annähernd zum gleichen Ergebnis führt.

3. Im Hinblick auf Rückversicherungsverpflichtungen gilt die Identifizierung der Verträge, bei denen ein Anstieg der Sterblichkeitsraten zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen führt, nur für die zugrundeliegenden Versicherungsverträge und ist gemäß Absatz 2 durchzuführen.

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