Artikel 142 VO (EU) 2015/35

Untermodul Stornorisiko

1. Die Kapitalanforderung für das Stornorisiko nach Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG entspricht der höchsten der folgenden Kapitalanforderungen:

(a)
Kapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten;
(b)
Kapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten;
(c)
Kapitalanforderung für das Risiko eines Massenstornos.

2. Die Kapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem unmittelbaren dauerhaften Anstieg der Optionsausübungsquoten der in den Absätzen 4 und 5 genannten relevanten Optionen um 50 % ergäbe. Die erhöhten Optionsausübungsquoten dürfen jedoch nicht mehr als 100 % betragen, und der Anstieg der Optionsausübungsquoten gilt nur für jene relevanten Optionen, bei denen die Ausübung der Option zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge führen würde.

3. Die Kapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem unmittelbaren dauerhaften Rückgang der Optionsausübungsquoten der in den Absätzen 4 und 5 genannten relevanten Optionen um 50 % ergäbe. Der Rückgang der Optionsausübungsquoten darf jedoch nicht mehr als 20 Prozentpunkte betragen und gilt nur für jene relevanten Optionen, bei denen die Ausübung der Option zu einem Rückgang der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge führen würde.

4. Bei den für die Zwecke der Absätze 2 und 3 relevanten Optionen handelt es sich um

(a)
alle gesetzlichen oder vertraglichen Rechte der Versicherungsnehmer, Versicherungsschutz ganz oder teilweise zu beenden, zurückzukaufen, herabzusetzen, einzuschränken oder ruhen zu lassen oder den Versicherungsvertrag zu stornieren;
(b)
alle gesetzlichen oder vertraglichen Rechte der Versicherungsnehmer, Versicherungs- oder Rückversicherungsschutz ganz oder teilweise zu begründen, zu verlängern, zu erhöhen, zu erweitern oder wiederaufzunehmen.

Für die Zwecke des Buchstabens b findet die in den Absätzen 2 und 3 genannte Veränderung der Optionsausübungsquote auf diejenige Quote Anwendung, die widerspiegelt, dass die relevante Option nicht ausgeübt wird.

5. In Bezug auf Rückversicherungsverträge umfassen die relevanten Optionen für die Zwecke der Absätze 2 und 3:

(a)
die in Absatz 4 aufgeführten Rechte der Versicherungsnehmer der Rückversicherungsverträge;
(b)
die in Absatz 4 aufgeführten Rechte der Versicherungsnehmer der den Rückversicherungsverträgen zugrundeliegenden Versicherungsverträge;
(c)
wenn die Rückversicherungsverträge künftig abzuschließende Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge decken, das Recht der potenziellen Versicherungsnehmer, diese Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge nicht abzuschließen.

6. Die Kapitalanforderung für das Risiko eines Massenstornos entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einer Kombination der folgenden unmittelbaren Ereignisse ergäbe:

(a)
Beendigung von 70 % der Versicherungsverträge im Anwendungsbereich von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern iii und iv der Richtlinie 2009/138/EG, bei denen eine Beendigung zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge führen würde und sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

i)
der Versicherungsnehmer ist keine natürliche Person und die Beendigung des Vertrags bedarf nicht der Zustimmung der Anspruchsberechtigten des Pensionsfonds;
ii)
der Versicherungsnehmer ist eine natürliche Person, die zugunsten der Anspruchsberechtigten des Vertrags handelt, ausgenommen jedoch Verträge, bei denen ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dieser natürlichen Person und den Anspruchsberechtigten besteht, und Verträge, die zur privaten Nachlassplanung oder zu Erbzwecken abgeschlossen werden und bei denen die Anzahl der Anspruchsberechtigten des Vertrags nicht mehr als 20 beträgt;

(b)
Beendigung von 40 % der Versicherungsverträge, ausgenommen unter Buchstabe a fallende Verträge, deren Beendigung zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge führen würde;
(c)
wenn Rückversicherungsverträge künftig abzuschließende Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge decken, ein Rückgang der Anzahl jener künftigen Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegt wird, um 40 %.

Die Ereignisse nach Unterabsatz 1 gelten einheitlich für alle betroffenen Versicherungs- und Rückversicherungsverträge. In Bezug auf Rückversicherungsverträge wird das Ereignis nach Buchstabe a auf die zugrundeliegenden Versicherungsverträge angewendet.

Für die Zwecke der Ermittlung des Verlusts an Basiseigenmitteln des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bei den Ereignissen gemäß den Buchstaben a und b stützt das Unternehmen die Berechnung auf die Art von Beendigung, die auf Ebene des einzelnen Vertrags die größte negative Auswirkung auf die Basiseigenmittel des Unternehmens hat.

7. Basieren die höchste der Kapitalanforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Artikels und die höchste der entsprechenden Kapitalanforderungen, die im Einklang mit Artikel 206 Absatz 2 berechnet wird, nicht auf demselben Szenario, ist die Kapitalanforderung für das Stornorisiko nach Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG die Kapitalanforderung nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder c dieses Artikels, bei der das zugrundeliegende Szenario die höchste entsprechende im Einklang mit Artikel 206 Absatz 2 dieser Verordnung berechnete Kapitalanforderung ergibt.

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