Artikel 147 VO (EU) 2015/35

Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung

1. Das Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, entspricht der Summe der Volumenmaße für das Prämien- und Rückstellungsrisiko der in Anhang XIV genannten Segmente.

2. Für alle in Anhang XIV genannten Segmente errechnet sich das Volumenmaß eines bestimmten Segments s wie folgt:

Dabei gilt:

(a)
V(prem,s) bezeichnet das Volumenmaß für das Prämienrisiko des Segments s;
(b)
V(res,s) bezeichnet das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko des Segments s;
(c)
DIVs bezeichnet den Faktor für die geografische Diversifizierung des Segments s.

3. Für alle in Anhang XIV genannten Segmente errechnet sich das Volumenmaß für das Prämienrisiko eines bestimmten Segments s wie folgt:

Dabei gilt:

(a)
Ps bezeichnet einen Schätzwert der Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Segment s in den folgenden zwölf Monaten verdienen wird;
(b)
P(last,s) bezeichnet Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Segment s in den letzten zwölf Monaten verdient hat;
(c)
FP(existing,s) bezeichnet den erwarteten Barwert der Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Segment s nach den folgenden zwölf Monaten bezogen auf die bestehenden Verträge verdienen wird;
(d)
FP(future,s) bezeichnet bei Verträgen, deren Ersterfassungszeitpunkt in den darauffolgenden Zwölfmonatszeitraum fällt, folgenden Betrag:

i)
wenn die ursprüngliche Laufzeit derartiger Verträge ein Jahr oder weniger beträgt, den erwarteten Barwert der Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Segment s verdienen wird, jedoch ausgenommen der Prämien, die in den zwölf Monaten nach dem Ersterfassungszeitpunkt verdient werden;
ii)
wenn die ursprüngliche Laufzeit derartiger Verträge mehr als ein Jahr beträgt, den Betrag in Höhe von 30 % des erwarteten Barwerts der Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Segment s nach den folgenden zwölf Monaten verdienen wird.

4. Für alle in Anhang XIV genannten Segmente dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen alternativ zur Berechnung nach Absatz 3 das Volumenmaß für das Prämienrisiko eines bestimmten Segments s nach folgender Formel berechnen:

wenn sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)
das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens hat beschlossen, dass die verdienten Prämien in Segment s in den folgenden zwölf Monaten nicht mehr als Ps betragen werden;
(b)
das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat wirksame Kontrollmechanismen eingerichtet, um sicherzustellen, dass die Obergrenze der verdienten Prämien gemäß Buchstabe a eingehalten wird;
(c)
das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat die zuständige Aufsichtsbehörde über den Beschluss unter Buchstabe a und die Gründe dafür unterrichtet.

Für die Zwecke dieses Absatzes erfolgt die Bezeichnung der Terme Ps, FP(existing,s) und FP(future,s) im Einklang mit Absatz 3 Buchstaben a, c und d.

5. Für die Zwecke der Berechnungen nach den Absätzen 3 und 4 handelt es sich bei den Prämien um Nettobeträge nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge. Die folgenden Prämien für Rückversicherungsverträge werden nicht abgezogen:

(a)
Prämien in Bezug auf nichtversicherungstechnische Ereignisse oder beglichene Versicherungsforderungen, die nicht in den Zahlungsströmen nach Artikel 41 Absatz 3 berücksichtigt werden;
(b)
Prämien für Rückversicherungsverträge, die nicht mit den Artikeln 209, 210, 211 und 213 im Einklang stehen.

6. Für alle in Anhang XIV genannten Segmente entspricht das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko eines bestimmten Segments dem besten Schätzwert für die Rückstellungen für ausstehende Versicherungsfälle in diesem Segment nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, sofern diese Rückversicherungsverträge oder Zweckgesellschaften im Einklang mit den Artikeln 209, 210, 211 und 213 stehen. Das Volumenmaß darf kein negativer Betrag sein.

7. Für alle in Anhang XIV genannten Segmente entspricht der Standardfaktor für die geografische Diversifizierung 1 oder wird im Einklang mit Anhang III berechnet.

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