Artikel 150 VO (EU) 2015/35

Untermodul Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung

1. Die Kapitalanforderung für das Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, nach Artikel 145 Absatz 1 Buchstabe b entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einer Kombination der folgenden unmittelbaren Ereignisse ergäbe:

(a)
Beendigung von 40 % der Versicherungsverträge, deren Beendigung zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge führen würde;
(b)
wenn Rückversicherungsverträge künftig abzuschließende Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge decken, ein Rückgang der Anzahl jener künftigen Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegt wird, um 40 %.

2. Die Ereignisse nach Absatz 1 gelten einheitlich für alle betroffenen Versicherungs- und Rückversicherungsverträge. In Bezug auf Rückversicherungsverträge wird das Ereignis nach Absatz 1 Buchstabe a auf die zugrundeliegenden Versicherungsverträge angewendet.

3. Für die Zwecke der Ermittlung des Verlusts an Basiseigenmitteln des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bei dem Ereignis gemäß Absatz 1 Buchstabe a stützt das Unternehmen die Berechnung auf die Art von Beendigung, die auf Ebene des einzelnen Vertrags die größte negative Auswirkung auf die Basiseigenmittel des Unternehmens hat.

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