Artikel 149 VO (EU) 2015/35

Risikoausgleichssysteme in der Krankenversicherung

1. Für die Zwecke des Artikels 109a Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG werden Krankenversicherungsverpflichtungen, die von einem Risikoausgleichssystem in der Krankenversicherung (Health Risk Equalisation System — HRES) erfasst sind, getrennt von den anderen Geschäften der Versicherungsunternehmen identifiziert, verwaltet und organisiert, und zwar ohne die Möglichkeit einer Übertragung auf Krankenversicherungsverpflichtungen, die nicht unter dem HRES erfasst sind.

2. Die Standardabweichungen für das Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, in Bezug auf die Segmente 1, 2 und 3 des Anhangs XIV für Geschäftstätigkeit, die Gegenstand eines HRES ist, erfüllen sämtliche folgenden Bedingungen:

(a)
die Standardabweichungen werden für jedes der in Anhang XIV genannten Segmente 1, 2 und 3 sowie für das Prämien- und Rückstellungsrisiko gesondert festgelegt;
(b)
für jedes der in Anhang XIV genannten Segmente entspricht die Standardabweichung für das Prämienrisiko dem jeweils niedrigeren der folgenden Beträge:

i)
der Standardabweichung für das Prämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, in Bezug auf das in Anhang XIV genannte entsprechende Segment;
ii)
dem höheren der folgenden Beträge:

A.
ein Drittel der Standardabweichung für das Prämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, in Bezug auf das in Anhang XIV genannte entsprechende Segment;
B.
eine Schätzung der repräsentativen Standardabweichung der kombinierten Quote eines Versicherungsunternehmens, die dem Verhältnis der folgenden jährlichen Beträge entspricht:

der Summe aus den Beträgen der Zahlungen, einschließlich zugehöriger Kosten, und der für die Versicherungsfälle während des Jahres gebildeten versicherungstechnischen Rückstellungen für die Geschäftstätigkeit, die Gegenstand des HRES ist, einschließlich etwaiger Veränderungen aufgrund des HRES;

der verdienten Prämien des Jahres für die Geschäftstätigkeit, die Gegenstand des HRES ist;

(c)
für jedes der in Anhang XIV genannten Segmente entspricht die Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko dem jeweils niedrigeren der folgenden Beträge:

i)
der Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, in Bezug auf das in Anhang XIV genannte entsprechende Segment;
ii)
dem höheren der folgenden Beträge:

A.
ein Drittel der Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, in Bezug auf das in Anhang XIV genannte entsprechende Segment;
B.
eine Schätzung der repräsentativen Standardabweichung der Abwicklungsquote eines Versicherungsunternehmens, die dem Verhältnis der folgenden jährlichen Beträge entspricht:

der Summe der Best-Estimate-Rückstellung zum Jahresende für zum Jahresbeginn ausstehende Versicherungsfälle und der im Laufe des Jahres für zum Jahresbeginn ausstehende Versicherungsfälle erfolgten Zahlungen und Kosten: beide Beträge enthalten etwaige Veränderungen aufgrund des HRES;

der Best-Estimate-Rückstellung zum Jahresbeginn für in Bezug auf die Geschäftstätigkeit, die Gegenstand des HRES ist, ausstehende Versicherungsfälle, einschließlich etwaiger Veränderungen aufgrund des HRES;

(d)
die Ermittlung der Standardabweichung basiert auf angemessenen, anwendbaren und relevanten versicherungsmathematischen und statistischen Methoden;
(e)
die Ermittlung der Standardabweichung basiert auf vollständigen, exakten und angemessenen Daten, die für die Geschäftstätigkeit, die Gegenstand des HRES ist, unmittelbar relevant sind und die Diversifikation auf Ebene des Versicherungsunternehmens widerspiegeln;
(f)
die Ermittlung der Standardabweichung basiert auf aktuellen und glaubwürdigen Informationen und realistischen Annahmen;
(g)
bei der Ermittlung der Standardabweichung werden auch Risiken berücksichtigt, die nicht durch das HRES gemindert werden, insbesondere das Risiko, auf das in Artikel 105 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG Bezug genommen wird, sowie Risiken, die nicht im Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko erfasst sind und sich auf eine größere Anzahl von am HRES beteiligten Versicherungsunternehmen gleichzeitig auswirken könnten;
(h)
die Methodik zur Berechnung der Standardabweichung und die Berechnung der Standardabweichung sind öffentlich zugänglich.

3. Wenn in dem nach Artikel 109a Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG angenommenen Durchführungsrechtsakt eine Standardabweichung für das Prämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, für Geschäftstätigkeit, die einem HRES unterliegt, nach Maßgabe der Anforderungen in Absatz 2 dieses Artikels festgelegt ist, verwenden Versicherungsunternehmen diese Standardabweichung anstelle der Standardabweichung für das Prämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, in Bezug auf das in Anhang XIV dieser Verordnung genannte Segment für die Berechnung der Standardabweichung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, nach Artikel 148 Absatz 1 dieser Verordnung.

Wenn nur ein Teil der Geschäftstätigkeit in einem Segment s eines Versicherungsunternehmens Gegenstand des HRES ist, verwendet das Unternehmen eine Standardabweichung für das Prämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, in Bezug auf das Segment bei der Berechnung der Standardabweichung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung; nach Artikel 148 Absatz 1, die sich wie folgt errechnet:

Dabei gilt:

(a)
σ(prem,s) bezeichnet die Standardabweichung für das Prämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, in Bezug auf das in Anhang XIV genannte Segment s;
(b)
V(prem,s,nHRES) bezeichnet das Volumenmaß für das Prämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, in Bezug auf die Geschäftstätigkeit in Segment s, die nicht Gegenstand des HRES ist;
(c)
σ(prem,s,HRES) bezeichnet die im Einklang mit Absatz 2 berechnete Standardabweichung für das Prämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, in Bezug auf Segment s für die Geschäftstätigkeit, die Gegenstand des HRES ist;
(d)
V(prem,s,HRES) bezeichnet das Volumenmaß für das Prämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, in Bezug auf die Geschäftstätigkeit in Segment s, die Gegenstand des HRES ist.

V (prem,s,HRES) und V(prem,s,nHRES) werden auf die gleiche Weise wie das Volumenmaß für das Prämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, in Bezug auf Segment s nach Artikel 147 berechnet, wobei jedoch V(prem,s,HRES) nur diejenigen Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen berücksichtigt, die Gegenstand des HRES sind, und V(prem,s,nHRES) nur diejenigen Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen berücksichtigt, die nicht Gegenstand des HRES sind.

4. Wenn in dem nach Artikel 109a Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG angenommenen Durchführungsrechtsakt eine Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, für Geschäftstätigkeit, die einem HRES unterliegt, nach Maßgabe der Anforderungen in Absatz 2 dieses Artikels festgelegt ist, verwenden Versicherungsunternehmen diese Standardabweichung anstelle der Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, in Bezug auf das in Anhang XIV dieser Verordnung genannte Segment für die Berechnung der Standardabweichung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, nach Artikel 148 Absatz 1 dieser Verordnung.

Wenn nur ein Teil der Geschäftstätigkeit in einem Segment s eines Versicherungsunternehmens Gegenstand des HRES ist, verwendet das Unternehmen eine Standardabweichung für das Prämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, in Bezug auf das Segment bei der Berechnung der Standardabweichung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, nach Artikel 148 Absatz 1, die sich wie folgt errechnet:

Dabei gilt:

(a)
σ(res,s) bezeichnet die Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, in Bezug auf das in Anhang XIV genannte Segment s;
(b)
V(res,s,nHRES) bezeichnet das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, in Bezug auf die Geschäftstätigkeit in Segment s, die nicht Gegenstand des HRES ist;
(c)
σ(res,s,HRES) bezeichnet die im Einklang mit Absatz 2 berechnete Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, in Bezug auf Segment s für die Geschäftstätigkeit, die Gegenstand des HRES ist;
(d)
V(res,s,HRES) bezeichnet das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, in Bezug auf die Geschäftstätigkeit in Segment s, die Gegenstand des HRES ist.

V (res,s,nHRES) und V(res,s,HRES) werden auf die gleiche Weise wie das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, in Bezug auf Segment s nach Artikel 147 berechnet, wobei jedoch V(res,s,HRES) nur diejenigen Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen berücksichtigt, die Gegenstand des HRES sind, und V(res,s,nHRES) nur diejenigen Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen berücksichtigt, die nicht Gegenstand des HRES sind.

5. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dürfen die Standardabweichungen für das Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, für Geschäftstätigkeit, die Gegenstand eines HRES ist, im Einklang mit Artikel 104 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG durch Parameter ersetzen, die für das Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen spezifisch sind. Die Aufsichtsbehörden können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auffordern, die Standardabweichungen im Einklang mit Artikel 110 der Richtlinie 2009/138/EG durch Parameter zu ersetzen, die für das Unternehmen spezifisch sind.

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