Artikel 161 VO (EU) 2015/35
Untermodul Massenunfallrisiko
1. Die Kapitalanforderung für das Untermodul Massenunfallrisiko errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
- (a)
- die Summe umfasst alle in Anhang XVI aufgeführten Länder;
- (b)
- SCR(ma,s) bezeichnet die Kapitalanforderung für das Massenunfallrisiko des Landes s.
2. Für alle in Anhang XVI aufgeführten Länder entspricht die Kapitalanforderung für das Massenunfallrisiko eines bestimmten Landes s dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, der sich ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften wie folgt errechnet:
Dabei gilt:
- (a)
- rs bezeichnet den Anteil der Personen, die von dem Massenunfall in Land s nach Anhang XVI betroffen sind;
- (b)
- die Summe umfasst die in Anhang XVI aufgeführten Ereignisarten e;
- (c)
- xe bezeichnet den Anteil der Personen, die bei Eintritt von Ereignisart e infolge eines Unfalls gemäß Anhang XVI Leistungen erhalten;
- (d)
- E(e,s) bezeichnet den Gesamtwert der von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei Eintritt von Ereignisart e in Land s zu zahlenden Leistungen.
3. Für alle Ereignisarten e gemäß Anhang XVI und alle in Anhang XVI aufgeführten Länder errechnet sich die Versicherungssumme eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für eine bestimmte Ereignisart e in einem bestimmten Land s wie folgt:
Dabei gilt:
- (a)
- die Summe umfasst alle Versicherten i des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die gegen Ereignisart e versichert und Einwohner des Landes s sind;
- (b)
- SI(e,i) bezeichnet den Wert der Leistungen, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei Eintritt von Ereignisart e an den Versicherten i zu zahlen hat.
Der Wert der Leistungen entspricht der Versicherungssumme oder, wenn der Versicherungsvertrag wiederkehrende Leistungszahlungen vorsieht, dem besten Schätzwert der Leistungszahlungen bei Eintritt von Ereignisart e. Wenn die Leistungen eines Versicherungsvertrags von der Art oder dem Ausmaß einer Verletzung infolge von Ereignis e abhängen, basiert die Berechnung des Werts der Leistungen auf dem Höchstbetrag der Leistungen, die gemäß dem Vertrag für das Ereignis bezogen werden können. Bei Krankheitskostenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen basiert der Wert der Leistungen auf einer Schätzung der durchschnittlich gezahlten Beträge bei Eintritt von Ereignis e unter der Annahme, dass der Versicherte für die spezifizierte Duration invalide ist, und unter Berücksichtigung der spezifischen in den Verpflichtungen enthaltenen Garantien.
4. Sind die Bedingungen des Artikels 88 erfüllt, so dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei der Berechnung des Werts der einem Versicherten zu zahlenden Leistungen nach Absatz 3 homogene Risikogruppen zugrunde legen, sofern die Gruppierung der Verträge im Einklang mit Artikel 35 steht.
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