Artikel 162 VO (EU) 2015/35

Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko

1. Die Kapitalanforderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko errechnet sich wie folgt:

SCR ac c SCR 2 ac,c

Dabei gilt:

(a)
die Summe umfasst alle Länder c;
(b)
SCR(ac,c) bezeichnet die Kapitalanforderung für das Unfallkonzentrationsrisiko eines Landes c.

2. Für alle Länder entspricht die Kapitalanforderung für das Unfallkonzentrationsrisiko eines Landes c dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, der sich ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften wie folgt errechnet:

L ac,c C c e x e CE e,c

Dabei gilt:

(a)
Cc bezeichnet die größte Unfallrisikokonzentration von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Land c;
(b)
die Summe umfasst die in Anhang XVI aufgeführten Ereignisarten e;
(c)
xe bezeichnet den Anteil der Personen, die bei Eintritt von Ereignisart e infolge des Unfalls gemäß Anhang XVI Leistungen erhalten;
(d)
CE(e,c) bezeichnet den Durchschnittswert der von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei Eintritt von Ereignisart e für die größte Unfallrisikokonzentration in Land c zu zahlenden Leistungen.

3. Für alle Länder entspricht die größte Unfallrisikokonzentration eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in einem Land c der größten Anzahl von Personen, auf die die folgenden Bedingungen zutreffen:

(a)
das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat eine Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtung oder eine Gruppen-Einkommensersatzversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtung in Bezug auf jede dieser Personen;
(b)
die Verpflichtungen gegenüber jeder dieser Personen decken mindestens eines der in Anhang XVI aufgeführten Ereignisse ab;
(c)
die Personen arbeiten im selben Gebäude, das in Land c liegt.

4. Für alle Ereignisarten und Länder errechnet sich die durchschnittliche Versicherungssumme eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für Ereignisart e in Bezug auf die größte Unfallrisikokonzentration in Land c wie folgt:

CE e,c 1 N e N e i 1 SI e,i

Dabei gilt:

(a)
Ne bezeichnet die Anzahl der Versicherten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die gegen Ereignisart e versichert sind und zur größten Unfallrisikokonzentration des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Land c gehören;
(b)
die Summe umfasst alle Versicherten nach Buchstabe a;
(c)
SI(e,i) bezeichnet den Wert der Leistungen, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei Eintritt von Ereignisart e an den Versicherten i zu zahlen hat.

Der Wert der Leistungen nach Buchstabe c entspricht der Versicherungssumme oder, wenn der Vertrag wiederkehrende Leistungszahlungen vorsieht, dem besten Schätzwert der Leistungszahlungen bei Eintritt von Ereignisart e. Wenn die Leistungen eines Versicherungsvertrags von der Art oder dem Ausmaß einer Verletzung infolge von Ereignis e abhängen, basiert die Berechnung des Werts der Leistungen auf dem Höchstbetrag der Leistungen, die gemäß dem Vertrag für das Ereignis bezogen werden können. Bei Krankheitskostenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen basiert der Wert der Leistungen auf einer Schätzung der durchschnittlich gezahlten Beträge bei Eintritt von Ereignis e unter der Annahme, dass der Versicherte für die spezifizierte Duration invalide ist, und unter Berücksichtigung der spezifischen in den Verpflichtungen enthaltenen Garantien.

5. Sind die Bedingungen des Artikels 88 erfüllt, so dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei der Berechnung des Werts der einem Versicherten von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu zahlenden Leistungen nach Absatz 4 homogene Risikogruppen zugrunde legen, sofern die Gruppierung der Verträge im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 35 steht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.