Artikel 163 VO (EU) 2015/35

Untermodul Pandemierisiko

1. Die Kapitalanforderung für das Untermodul Pandemierisiko entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, der sich ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften wie folgt errechnet:

L p 0,000075E0,4cNcMc

Dabei gilt:

(a)
E bezeichnet das pandemiebedingte Einkommensersatzrisiko von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen;
(b)
die Summe umfasst alle Länder c;
(c)
Nc bezeichnet die Anzahl der Versicherten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, auf die alles Folgende zutrifft:

i)
die Versicherten sind Einwohner des Landes c;
ii)
die Versicherten sind durch Krankheitskostenversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen gedeckt, ausgenommen Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, die Krankheitskosten infolge einer Infektionskrankheit abdecken;

(d)
Mc bezeichnet den erwarteten durchschnittlichen Betrag, der von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für einen Versicherten in Land c im Falle einer Pandemie zu zahlen ist.

2. Das pandemiebedingte Einkommensersatzrisiko eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens errechnet sich wie folgt:

E i E i

Dabei gilt:

(a)
die Summe umfasst alle Versicherten i, die durch die Einkommensersatzversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, ausgenommen Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, gedeckt sind;
(b)
Ei bezeichnet den Wert der Leistungen, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für den Versicherten i bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit infolge einer Infektionskrankheit zu zahlen sind. Der Wert der Leistungen entspricht der Versicherungssumme oder, wenn der Vertrag wiederkehrende Leistungszahlungen vorsieht, dem besten Schätzwert der Leistungszahlungen unter der Annahme, dass der Versicherte dauerhaft invalide ist und nicht geheilt wird.

3. Für alle Länder errechnet sich der erwartete durchschnittliche Betrag, der von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für einen Versicherten in einem bestimmten Land c im Falle einer Pandemie zu zahlen ist, wie folgt:

M c h H h CH h,c

Dabei gilt:

(a)
die Summe umfasst die Arten der in Anspruch genommenen Gesundheitsleistungen h nach Anhang XVI;
(b)
Hh bezeichnet den Anteil der Personen mit klinischen Symptomen, die Gesundheitsleistungen der Art h nach Anhang XVI in Anspruch nehmen;
(c)
CH(h,c) bezeichnet den besten Schätzwert der von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu zahlenden Beträge für einen Versicherten in Land c im Zusammenhang mit Krankheitskostenversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, ausgenommen Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, für die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen h im Falle einer Pandemie.

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