Artikel 164b VO (EU) 2015/35

Qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen

Für die Zwecke dieser Verordnung ist eine qualifizierte Investition in ein Infrastrukturunternehmen eine Investition in eine Infrastrukturgesellschaft, die die folgenden Kriterien erfüllt:

(1)
Die Infrastrukturgesellschaft erzielt die deutliche Mehrheit ihrer Einnahmen aus Eigentum, Finanzierung, Entwicklung oder Betrieb von Infrastrukturvermögenswerten, die sich im EWR oder in einem OECD-Mitgliedstaat befinden;
(2)
die aus den Infrastrukturvermögenswerten generierten Einnahmen erfüllen eines der in Artikel 164a Absatz 2 Buchstabe a genannten Kriterien;
(3)
werden die Einnahmen der Infrastrukturgesellschaft nicht durch die Zahlungen einer großen Zahl von Nutzern finanziert, ist die Partei, die sich zur Abnahme der von der Infrastrukturgesellschaft angebotenen Güter oder Dienstleistungen verpflichtet hat, eine der in Artikel 164a Absatz 2 Buchstabe b genannten Stellen;
(4)
die Einnahmen sind im Hinblick auf Tätigkeiten, Standorte oder Zahlende diversifiziert, es sei denn, sie unterliegen einer Renditeregulierung nach Artikel 164a Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe a Ziffer ii oder einem Vertrag mit unbedingter Zahlungsverpflichtung bzw. basieren auf Verfügbarkeit;
(5)
werden Investitionen in Anleihen oder Darlehen getätigt, ist das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen imstande, gegenüber der Aufsichtsbehörde nachzuweisen, dass es in der Lage ist, die Investition bis zur Fälligkeit zu halten;
(6)
ist für die Infrastrukturgesellschaft keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar,

(a)
verfügt das Infrastrukturunternehmen über eine Kapitalstruktur, die ihm unter konservativen Annahmen auf der Grundlage einer Analyse der relevanten finanziellen Kennziffern die Bedienung seiner gesamten Schulden erlaubt;
(b)
ist die Infrastrukturgesellschaft seit mindestens drei Jahren geschäftlich tätig oder im Fall eines erworbenen Unternehmens seit mindestens drei Jahren in Betrieb.

(7)
Ist für die Infrastrukturgesellschaft eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar, liegt diese Bonitätsbewertung bei einer Bonitätseinstufung zwischen 0 und 3.

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