Artikel 164a VO (EU) 2015/35

Qualifizierte Infrastrukturinvestitionen

1. Für die Zwecke dieser Verordnung ist eine qualifizierte Infrastrukturinvestition eine Investition in eine Infrastrukturgesellschaft, die die folgenden Kriterien erfüllt:

(a)
die von den Infrastrukturvermögenswerten generierten Cashflows sind ausreichend, um allen finanziellen Verpflichtungen auch bei Vorliegen anhaltender Stressszenarien nachzukommen, die angesichts des mit dem Projekt verbundenen Risikos relevant sind;
(b)
die Cashflows, die die Infrastrukturgesellschaft für Fremd- und Eigenkapitalgeber generiert, sind vorhersehbar;
(c)
die Infrastrukturvermögenswerte und die Infrastrukturgesellschaft unterliegen einem regulatorischen oder vertraglichen Rahmen, der den Fremd- und Eigenkapitalgebern unter anderem durch Folgendes ein hohes Maß an Schutz bietet:

(a)
der vertragliche Rahmen enthält Bestimmungen, die die Fremd- und Eigenkapitalgeber wirksam vor Verlusten schützen, die sich aus der Beendigung des Projekts durch die Partei, die sich zur Abnahme der von dem Infrastrukturprojekt angebotenen Güter oder Dienstleistungen verpflichtet hat, ergeben, es sei denn, eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:

i)
die Einnahmen der Infrastrukturgesellschaft werden durch Zahlungen einer großen Zahl von Nutzern finanziert; oder
ii)
die Einnahmen unterliegen einer Renditeregulierung;

(b)
die Infrastrukturgesellschaft verfügt über ausreichende gebundene Rücklagen oder sonstige finanzielle Mittel, um die Anforderungen des Projekts in Bezug auf die Deckung unvorhergesehener Ausgaben und das Umlaufvermögen zu erfüllen.

Werden Investitionen in Anleihen oder Darlehen getätigt, sieht der vertragliche Rahmen ferner Folgendes vor:

i)
die Fremdkapitalgeber verfügen, soweit nach geltendem Recht zulässig, über eine Sicherheit oder den Nutzen einer Sicherheit in Form sämtlicher Vermögenswerte und Verträge, die für die Durchführung des Projekts erforderlich sind;
ii)
die Nettocashflows aus der betrieblichen Tätigkeit dürfen nach den vorgeschriebenen Zahlungen aus dem Projekt nur in beschränktem Umfang für andere Zwecke als den Schuldendienst verwendet werden;
iii)
Beschränkungen im Hinblick auf Tätigkeiten, die sich für die Fremdkapitalgeber negativ auswirken könnten, unter anderem die Bestimmung, dass ohne Zustimmung der vorhandenen Fremdkapitalgeber in der mit ihnen vereinbarten Form keine weiteren Schuldtitel emittiert werden dürfen, es sei denn, die Emission neuer Schuldtitel ist gemäß der Dokumentation für die bestehenden Schuldtitel gestattet.

Ungeachtet Unterabsatz 2 Ziffer i können für Investitionen in Anleihen oder Darlehen auch andere Sicherheitsmechanismen verwendet werden, wenn die Unternehmen imstande sind, nachzuweisen, dass Sicherheit in Form sämtlicher Vermögenswerte und Verträge für die Fremdkapitalgeber nicht erforderlich ist, um den größten Teil ihrer Investition wirksam zu schützen oder wiederzuerlangen. In diesem Fall beinhalten die anderen Sicherheitsmechanismen mindestens einen der folgenden Mechanismen:

i)
Verpfändung von Anteilen;
ii)
Eintrittsrechte;
iii)
Sicherungspfandrecht an Bankkonten;
iv)
Kontrolle über Cashflows;
v)
Bestimmungen über die Abtretung von Verträgen;

(d)
werden Investitionen in Anleihen oder Darlehen getätigt, ist das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen imstande, gegenüber der Aufsichtsbehörde nachzuweisen, dass es in der Lage ist, die Investition bis zur Fälligkeit zu halten;
(e)
werden Investitionen in Anleihen oder Darlehen getätigt, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI vorliegt, haben das betreffende Investitionsinstrument und alle anderen gleichrangigen Instrumente Vorrang vor allen anderen Forderungen, ausgenommen gesetzliche Ansprüche und Forderungen von Liquiditätsgebern, Treuhändern und Gegenparteien bei Derivaten;
(f)
werden Investitionen in Eigenkapital bzw. Anleihen oder Darlehen getätigt, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI vorliegt, sind folgende Kriterien erfüllt:

i)
die Infrastrukturvermögenswerte und die Infrastrukturgesellschaft befinden sich im EWR oder in einem OECD-Mitgliedstaat;
ii)
befindet sich das Infrastrukturprojekt in der Bauphase, müssen die folgenden Kriterien vom Eigenkapitalgeber bzw. — wenn mehr als ein Eigenkapitalgeber vorhanden ist — von einer Gruppe von Eigenkapitalgebern insgesamt erfüllt werden:

die Eigenkapitalgeber haben in der Vergangenheit erfolgreich Infrastrukturprojekte überwacht und verfügen über einschlägige Erfahrung;

die Eigenkapitalgeber haben ein geringes Ausfallrisiko, oder das Risiko, dass sich aus ihrem Ausfall erhebliche Verluste für die Infrastrukturgesellschaft ergeben, ist gering;

es bestehen Anreize für die Eigenkapitalgeber, die Interessen der Anleger zu schützen;

iii)
sofern Baurisiken bestehen, wurden Vorkehrungen getroffen, um zu gewährleisten, dass das Projekt unter Einhaltung der vereinbarten Spezifikationen, der vereinbarten Mittelausstattung bzw. des für die Fertigstellung vereinbarten Datums fertiggestellt wird;
iv)
bestehen erhebliche Betriebsrisiken, ist für ein angemessenes Risikomanagement Sorge getragen;
v)
die Infrastrukturgesellschaft verwendet erprobte Technologie und Entwürfe;
vi)
die Infrastrukturgesellschaft hat eine Kapitalstruktur, die ihr die Bedienung ihrer Schulden erlaubt;
vii)
das Refinanzierungsrisiko der Infrastrukturgesellschaft ist gering;
viii)
die Infrastrukturgesellschaft verwendet Derivate ausschließlich zu Zwecken der Risikominderung.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b werden die für Fremd- und Eigenkapitalgeber generierten Cashflows nur dann als vorhersehbar betrachtet, wenn alle Einnahmen — mit Ausnahme eines unwesentlichen Teils — die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

(a)
eines der folgenden Kriterien ist erfüllt:

i)
die Einnahmen basieren auf der Verfügbarkeit;
ii)
die Einnahmen unterliegen einer Renditeregulierung;
iii)
die Einnahmen unterliegen einem Vertrag mit unbedingter Zahlungsverpflichtung;
iv)
die Produktionsmenge bzw. die Nutzung und der Preis erfüllen jeweils eines der folgenden Kriterien:

sie sind reguliert;

sie sind vertraglich festgelegt;

sie sind infolge eines geringen Nachfragerisikos vorhersehbar;

(b)
sofern sich die Einnahmen der Infrastrukturprojektgesellschaft nicht aus Zahlungen einer großen Zahl von Nutzern speisen, handelt es sich bei der Partei, die sich zur Abnahme der von der Infrastrukturprojektgesellschaft bereitgestellten Güter oder Dienstleistungen verpflichtet hat, um

i)
eine der in Artikel 180 Absatz 2 aufgeführten Stellen;
ii)
eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft im Sinne der nach Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG angenommenen Verordnung;
iii)
eine Stelle, die im Rahmen der Bonitätsbewertung einer ECAI eine Bonitätseinstufung von mindestens 3 erhalten hat;
iv)
einen Abnehmer, der ohne wesentliche Änderung in Bezug auf Höhe und Zeitpunkt der Einnahmen austauschbar ist.

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