Artikel 166 VO (EU) 2015/35
Anstieg der Zinskurve
1. Die Kapitalanforderung für das Risiko eines Anstiegs der Zinskurve für eine bestimmte Währung entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einem unmittelbaren Anstieg der risikolosen Basiszinssätze für diese Währung bei unterschiedlichen Restlaufzeiten im Einklang mit folgender Tabelle ergäbe:
Restlaufzeit (in Jahren) |
Anstieg |
---|---|
1 | 70 % |
2 | 70 % |
3 | 64 % |
4 | 59 % |
5 | 55 % |
6 | 52 % |
7 | 49 % |
8 | 47 % |
9 | 44 % |
10 | 42 % |
11 | 39 % |
12 | 37 % |
13 | 35 % |
14 | 34 % |
15 | 33 % |
16 | 31 % |
17 | 30 % |
18 | 29 % |
19 | 27 % |
20 | 26 % |
90 | 20 % |
Bei Restlaufzeiten, die nicht in der vorstehenden Tabelle aufgeführt sind, wird der Wert des Anstiegs linear interpoliert. Bei Restlaufzeiten von unter einem Jahr beträgt der Anstieg 70 %. Bei Restlaufzeiten von mehr als 90 Jahren wird ein Anstieg von 20 % verwendet.
2. In jedem Fall beträgt der Anstieg der risikolosen Basiszinssätze für alle Restlaufzeiten mindestens einen Prozentpunkt.
3. Die Auswirkung des Anstiegs der risikolosen Basiszinskurve auf den Wert von Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten nach Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG ist nur für den Wert jener Beteiligungen zu berücksichtigen, die nach Artikel 68 dieser Verordnung nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden. Der von den Eigenmitteln abgezogene Teil wird nur insoweit berücksichtigt, wie die Auswirkung zu einer Erhöhung der Basiseigenmittel führt.
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