Artikel 167 VO (EU) 2015/35
Rückgang der Zinskurve
1. Die Kapitalanforderung für das Risiko eines Rückgangs der Zinskurve für eine bestimmte Währung entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einem unmittelbaren Rückgang der risikolosen Basiszinssätze für diese Währung bei unterschiedlichen Restlaufzeiten im Einklang mit folgender Tabelle ergäbe:
Restlaufzeit (in Jahren) |
Rückgang |
---|---|
1 | 75 % |
2 | 65 % |
3 | 56 % |
4 | 50 % |
5 | 46 % |
6 | 42 % |
7 | 39 % |
8 | 36 % |
9 | 33 % |
10 | 31 % |
11 | 30 % |
12 | 29 % |
13 | 28 % |
14 | 28 % |
15 | 27 % |
16 | 28 % |
17 | 28 % |
18 | 28 % |
19 | 29 % |
20 | 29 % |
90 | 20 % |
Bei Restlaufzeiten, die nicht in der vorstehenden Tabelle aufgeführt sind, wird der Wert des Rückgangs linear interpoliert. Bei Restlaufzeiten von unter einem Jahr beträgt der Rückgang 75 %. Bei Restlaufzeiten von mehr als 90 Jahren wird ein Rückgang von 20 % verwendet.
2. Unbeschadet des Absatzes 1 entspricht der Rückgang für negative risikolose Basiszinssätze null.
3. Die Auswirkung des Rückgangs der Zinskurve der risikolosen Basiszinssätze auf den Wert von Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten nach Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG ist nur für den Wert jener Beteiligungen zu berücksichtigen, die nach Artikel 68 dieser Verordnung nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden. Der von den Eigenmitteln abgezogene Teil wird nur insoweit berücksichtigt, wie die Auswirkung zu einer Erhöhung der Basiseigenmittel führt.
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