Artikel 171 VO (EU) 2015/35

Strategische Aktieninvestitionen

Für die Zwecke des Artikels 169 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 Buchstabe a sowie des Artikels 170 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe b handelt es sich bei Aktien- bzw. Eigenkapitalinvestitionen strategischer Natur um Aktien- bzw. Eigenkapitalinvestitionen, für die das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Folgendes nachweist:

(a)
der Wert der Aktieninvestition ist aufgrund der Natur der Investition und des von dem beteiligten Unternehmen in dem verbundenen Unternehmen ausgeübten Einflusses in den folgenden zwölf Monaten wahrscheinlich wesentlich weniger volatil als der Wert anderer Aktien während desselben Zeitraums;
(b)
die Investition ist strategischer Natur, wobei alle relevanten Faktoren berücksichtigt werden, darunter:

i)
das Bestehen einer klaren und entschlossenen Strategie, die Beteiligung für einen langen Zeitraum zu halten;
ii)
die Kohärenz der Strategie nach Buchstabe a mit den für die Aktivitäten des Unternehmens maßgeblichen oder diese beschränkenden Hauptstrategien;
iii)
die Fähigkeit des beteiligten Unternehmens, die Beteiligung an dem verbundenen Unternehmen zu halten;
iv)
das Bestehen einer stabilen Beziehung;
v)
falls das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Teil einer Gruppe ist, die Kohärenz einer solchen Strategie mit den für die Aktivitäten der Gruppe maßgeblichen oder diese beschränkenden Hauptstrategien.

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