Artikel 171a VO (EU) 2015/35

Langfristige Aktieninvestitionen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung kann eine Untergruppe von Aktieninvestitionen als langfristige Aktieninvestitionen behandelt werden, wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde gegenüber hinreichend nachweist, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
die Untergruppe von Aktieninvestitionen und die Haltedauer jeder einzelnen Investition innerhalb dieser Untergruppe sind genau bestimmt;
b)
die Untergruppe von Aktieninvestitionen ist Teil eines Portfolios von Vermögenswerten, das den besten Schätzwert eines Portfolios aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen aus einem oder mehreren genau bestimmten Geschäftsbereichen bedecken soll, und das Unternehmen diese Zuweisung für die Dauer der Verpflichtungen beibehält;
c)
das Portfolio aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen und das diesem zugewiesene, unter Buchstabe b genannte Portfolio aus Vermögenswerten werden getrennt von den anderen Tätigkeiten des Unternehmens bestimmt, verwaltet und organisiert, und das zugewiesene Portfolio aus Vermögenswerten darf nicht zur Deckung von Verlusten aus anderen Tätigkeiten des Unternehmens verwendet werden;
d)
die versicherungstechnischen Rückstellungen innerhalb des unter Buchstabe b genannten Portfolios aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen machen nur einen Teil der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens aus;
e)
die durchschnittliche Haltedauer der in der Untergruppe enthaltenen Aktieninvestitionen beträgt entweder mehr als fünf Jahre oder das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sieht für den Fall, dass die durchschnittliche Haltedauer weniger als fünf Jahre beträgt, so lange von einer Veräußerung von Aktieninvestitionen aus dieser Untergruppe ab, bis die durchschnittliche Haltedauer über fünf Jahre hinausgeht;
f)
die Untergruppe von Aktieninvestitionen enthält ausschließlich Aktien, die im EWR notiert sind, oder nicht notierte Aktien von Unternehmen mit Sitz im EWR;
g)
die Solvabilität und Liquidität des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens sowie dessen Strategien, Prozesse und Meldeverfahren in Bezug auf das Aktiv-Passiv-Management bieten ständig und auch unter Stressbedingungen die Gewähr dafür, dass das Unternehmen in der Lage ist, die Zwangsveräußerung der in der Untergruppe enthaltenen Aktieninvestitionen für mindestens zehn Jahre zu vermeiden;
h)
aus dem Risikomanagement, dem Aktiv-Passiv-Management und der Anlagepolitik des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens geht hervor, dass das Unternehmen die Untergruppe von Aktieninvestitionen für einen Zeitraum halten will, der der Anforderung des Buchstaben e entspricht, und das Unternehmen in der Lage ist, die Anforderung des Buchstaben g zu erfüllen.

(2) Werden Aktien von den in Artikel 168 Absatz 6 Buchstaben a bis d genannten Organismen für gemeinsame Anlagen oder alternativen Investmentfonds gehalten, so können die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen auf Fondsebene und nicht auf Ebene der in diesen Fonds gehaltenen Basiswerte beurteilt werden.

(3) Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine Untergruppe von Aktieninvestitionen gemäß Absatz 1 als langfristige Aktieninvestitionen behandeln, können sie nicht zu einer Verfahrensweise ohne langfristige Aktieninvestitionen zurückkehren. Wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das eine Untergruppe von Aktieninvestitionen gemäß Absatz 1 als langfristige Aktieninvestitionen behandelt, die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllen kann, setzt es die Aufsichtsbehörde umgehend hierüber in Kenntnis und wendet Artikel 169 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 169 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 169 Absatz 4 Buchstabe b 36 Monate lang auf keine seiner Aktieninvestitionen mehr an.

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