Artikel 177 VO (EU) 2015/35

Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen: Allgemeine Bestimmungen

1. Die Kapitalanforderung SCRsecuritisation für das Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen entspricht der Summe aus einer Kapitalanforderung für Typ-1-Verbriefungspositionen, einer Kapitalanforderung für Typ-2-Verbriefungspositionen und einer Kapitalanforderung für Wiederverbriefungspositionen.

2. Typ-1-Verbriefungspositionen umfassen Verbriefungspositionen, die sämtliche folgenden Kriterien erfüllen:

(a)
der Position wurde eine Bonitätseinstufung von 3 oder besser zugewiesen;
(b)
die Verbriefung ist an einem geregelten Markt in einem EWR- oder OECD-Mitgliedstaat notiert oder ist zum Handel an einem organisierten Handelsplatz zugelassen, der einen aktiven und umfangreichen Markt für den direkten Verkauf von Vermögenswerten (outright sales) darstellt, welcher folgende Merkmale aufweist:

i)
historische Belege für die Breite und Tiefe des Marktes wie niedrige Geld-Brief-Spannen, hohes Handelsvolumen und eine große Anzahl unterschiedlicher Marktteilnehmer;
ii)
Vorhandensein einer stabilen Marktinfrastruktur.

(c)
die Position befindet sich in der höchstrangigen Tranche bzw. den höchstrangigen Tranchen der Verbriefung und hat zu jedem Zeitpunkt der Laufzeit der Transaktion den höchsten Rang; für diese Zwecke gilt eine Tranche als die höchstrangige, wenn sie nach Zustellung eines Beitreibungsbescheids und gegebenenfalls einer Mitteilung über die vorzeitige Fälligstellung gegenüber anderen Tranchen derselben Verbriefungstransaktion oder -struktur in Bezug auf Kapitalbetrag oder Zinsen nicht untergeordnet ist, wobei keine Beträge berücksichtigt werden, die sich aus Zins- oder Währungsderivategeschäften, fälligen Gebühren oder anderen ähnlichen Zahlungen ergeben;
(d)
die zugrunde liegenden Risikopositionen wurden von der Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 derart erworben, dass sie gegenüber jedem Dritten durchsetzbar sind und der Verkäufer (Originator, Sponsor oder ursprünglicher Darlehensgeber) und seine Gläubiger selbst im Fall einer Insolvenz des Käufers nicht auf sie zurückgreifen können;
(e)
hinsichtlich der Übertragung der zugrunde liegenden Risikopositionen zur Verbriefungszweckgesellschaft dürfen in der Rechtsordnung des Landes, in dem der Verkäufer (Originator, Sponsor oder ursprünglicher Darlehensgeber) ansässig ist, keine schwerwiegenden Rückforderungsvereinbarungen bestehen; dies betrifft auch — jedoch nicht ausschließlich — Bestimmungen, nach denen der Verkauf der zugrunde liegenden Risikopositionen vom Konkursverwalter des Verkäufers (Originator, Sponsor oder ursprünglicher Darlehensgeber) allein auf der Grundlage für nichtig erklärt werden kann, dass der Verkauf innerhalb einer bestimmten Frist vor Feststellung der Insolvenz des Verkäufers getätigt wurde, oder Bestimmungen, nach denen die Verbriefungszweckgesellschaft eine solche Nichtigkeitserklärung nur dann verhindern kann, wenn sie den Nachweis darüber erbringt, dass sie zum Zeitpunkt des Verkaufs von der Insolvenz des Verkäufers keine Kenntnis hatte;
(f)
die Verwaltung der zugrunde liegenden Risikopositionen erfolgt im Rahmen einer Service-Vereinbarung, die Bestimmungen zur Kontinuität der Service-Leistungen umfasst, welche zumindest gewährleisten, dass ein Ausfall oder eine Insolvenz des Forderungsverwalters nicht das Ende der Service-Leistungen nach sich zieht;
(g)
die Verbriefungsvereinbarung enthält Bestimmungen zur Kontinuität, die — soweit zutreffend — zumindest den Ersatz von Derivatgegenparteien und Liquiditätsgebern bei deren Ausfall oder Insolvenz sicherstellen;
(h)
die Verbriefungsposition ist durch einen Pool homogener zugrunde liegender Risikopositionen, die nur einer der nachstehenden Unterkategorien angehören, oder durch einen Pool homogener zugrunde liegender Risikopositionen, der Darlehen für Wohnimmobilien gemäß den Ziffern i und ii kombiniert, besichert:

(i)
mit einer vorrangigen Hypothek besicherte Darlehen für Wohnimmobilien an natürliche Personen zum Erwerb ihres Hauptwohnsitzes, sofern eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

die im Pool erfassten Darlehen weisen im Durchschnitt die Beleihungsquote nach Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf;

im einzelstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem das Darlehen gewährt wird, ist ein auf dem Verhältnis zwischen Darlehenshöhe und Einkommen gründender Höchstwert für den Betrag festgelegt, den ein Darlehensnehmer mittels eines Darlehens für Wohnimmobilien aufnehmen darf, und der betreffende Mitgliedstaat hat der Kommission und der EIOPA die entsprechende Rechtsvorschrift mitgeteilt. Dieser Höchstwert wird anhand des Bruttojahreseinkommens des Darlehensnehmers unter Berücksichtigung der steuerlichen und sonstigen Verpflichtungen des Darlehensnehmers sowie des Risikos von Änderungen der Zinssätze während der Laufzeit des Darlehens berechnet. Für jedes im Pool erfasste Darlehen für Wohnimmobilien gilt die Regel, dass vom Bruttoeinkommen des Darlehensnehmers ein Prozentsatz von höchstens 45 % zur Bedienung des Darlehens, einschließlich Zinsen, Tilgung und Gebühren, verwendet werden darf;

ii)
in vollem Umfang garantierte Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern die Darlehen die Besicherungsanforderungen des genannten Absatzes erfüllen und die durchschnittliche Beleihungsquote gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufweisen;
iii)
Darlehen zu Marktbedingungen, Leasings und für Unternehmen geschaffene Kreditfazilitäten, durch die Investitionsausgaben oder Geschäftstätigkeiten — außer dem Erwerb und der Entwicklung von Gewerbeimmobilien — finanziert werden, sofern zum Zeitpunkt der Emission der Verbriefung mindestens 80 % der Kreditnehmer im Pool in Bezug auf die Portfolio-Bilanz kleine und mittlere Unternehmen sind und es sich bei keinem Kreditnehmer um ein Institut gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt;
iv)
Kfz-Darlehen und -Leasings zur Finanzierung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern gemäß Artikel 3 Nummern 11 und 12 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1), land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen gemäß der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), Krafträder oder dreirädrige Kraftfahrzeuge gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) oder Gleiskettenfahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2007/46/EG. Solche Darlehen oder Leasings können Zusatzversicherungen und Service-Produkte oder zusätzliche Fahrzeugteile sowie — im Fall von Leasings — den Restwert geleaster Fahrzeuge einschließen. Alle in dem Pool erfassten Darlehen und Leasings sind durch ein vorrangiges Sicherungspfandrecht oder Wertpapier in Bezug auf das Fahrzeug oder durch eine angemessene Garantie zugunsten der Verbriefungszweckgesellschaft, zum Beispiel eine Eigentumsvorbehaltsklausel, gedeckt;
v)
Darlehen und Kreditfazilitäten für in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen zu Zwecken des persönlichen oder familiären Verbrauchs bzw. des Verbrauchs im privaten Haushalt,

(i)
bei der Position handelt es sich um keine Wiederverbriefung oder synthetische Verbriefung gemäß Artikel 242 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
(j)
die zugrunde liegenden Risikopositionen umfassen keine übertragbaren Finanzinstrumente oder Derivate, ausgenommen Finanzinstrumente, die von der Verbriefungszweckgesellschaft selbst oder von anderen Parteien innerhalb der Verbriefungsstruktur emittiert wurden, sowie Derivate, die der Absicherung von Währungs- und Zinsrisiken dienen;
(k)
zum Zeitpunkt der Emission der Verbriefung oder zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Emission bei Aufnahme der Verbriefung in den Pool zugrunde liegender Risikopositionen keine Risikopositionen gegenüber Schuldnern mit beeinträchtigter Bonität (oder gegebenenfalls Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität), wobei ein Schuldner mit beeinträchtigter Bonität (oder ein Garantiegeber beeinträchtigter Bonität) ein Kreditnehmer (oder Garantiegeber) ist, der

i)
Insolvenz angemeldet hat, der mit seinen Gläubigern einen Schuldenerlass oder eine Umschuldung vereinbart hat, oder dessen Gläubigern ein Gericht innerhalb von drei Jahren vor der Origination einen Vollstreckungsanspruch oder Schadenersatz aufgrund eines Zahlungsausfalls zugesprochen hat;
ii)
in einem amtlichen Register von Personen mit negativer Bonitätsgeschichte eingetragen ist;
iii)
eine Bonitätsbeurteilung durch eine ECAI oder eine Kreditpunktebewertung erhalten hat, der zufolge im Vergleich zu einem in der betreffenden Rechtsprechung für diese Art von Darlehen durchschnittlichen Schuldner ein erhebliches Risiko besteht, dass vertraglich vereinbarte Zahlungen nicht geleistet werden;

(l)
zum Zeitpunkt der Emission der Verbriefung oder zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Emission bei Aufnahme der Verbriefung in den Pool zugrunde liegender Risikopositionen keine ausgefallenen Risikopositionen im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
(m)
die Rückzahlung der Verbriefungspositionen ist nicht so strukturiert, dass sie überwiegend von der Veräußerung von Vermögenswerten, welche die zugrunde liegenden Risikopositionen besichern, abhängt; diese Bestimmung untersagt jedoch nicht, dass für solche Risikopositionen später eine Finanzierungsverlängerung oder eine Refinanzierung vorgesehen wird;
(n)
wurde die Verbriefung ohne Festlegung einer revolvierende Periode emittiert oder ist diese revolvierende Periode abgelaufen und wurde ein Beitreibungsbescheid oder eine Mitteilung über die vorzeitige Fälligstellung zugestellt, so erhalten die Inhaber der Verbriefungspositionen im Wege einer sequentiellen Amortisierung der Verbriefungspositionen Kapitaleingänge aus den zugrunde liegenden Risikopositionen, und werden von der Verbriefungszweckgesellschaft zum Zahlungstermin keine erheblichen Geldbeträge zurückbehalten;
(o)
wurde die Verbriefung mit Festlegung einer revolvierende Periode emittiert, so sind in der betreffenden Vereinbarung Ereignisse anzugeben, die eine vorzeitige Rückzahlung auslösen; dazu gehören zumindest alle folgenden Ereignisse:

i)
Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen;
ii)
ungenügende Erzeugung neuer zugrunde liegender Risikopositionen von zumindest ähnlicher Kreditqualität;
iii)
Insolvenz des Originators oder des Forderungsverwalters;

(p)
zum Zeitpunkt der Emission der Verbriefung haben die Kreditnehmer (oder gegebenenfalls die Garantiegeber) mindestens eine Zahlung geleistet; dies gilt nicht für Verbriefungen, die durch Kreditfazilitäten gemäß Buchstabe h Ziffer v besichert sind;
(q)
im Fall von Verbriefungen, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich um Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Buchstabe h Ziffern i oder ii handelt, enthält der Pool von Darlehen keine Darlehen, die unter der Annahme vermarktet und gezeichnet wurden, dass der Kreditantragsteller — oder gegebenenfalls die Intermediäre — darauf hingewiesen wurde(n), dass die vorliegenden Informationen vom Kreditgeber möglicherweise nicht geprüft worden sind;
(r)
im Fall von Verbriefungen, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich um Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Buchstabe h Ziffern i oder ii handelt, entspricht die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers den Anforderungen in Artikel 18 Absätze 1 bis 4, Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 6 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(4) oder gleichwertigen Anforderungen in Drittländern;
(s)
im Fall von Verbriefungen, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich um Kfz-Darlehen und -Leasings und um Verbraucherdarlehen und Kreditfazilitäten gemäß Buchstabe h Ziffer v handelt, entspricht die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers den Anforderungen in Artikel 8 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) oder gleichwertigen Anforderungen in Drittländern;
(t)
ist der Emittent, Originator oder Sponsor der Verbriefung in der Union niedergelassen, so entspricht diese den Anforderungen in Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und enthält gemäß Artikel 8b der Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 Informationen zur Kreditqualität und Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen, zur Struktur der Transaktion, zu den Cashflows und zu allen etwaigen Sicherheiten, mit denen die Risikopositionen unterlegt sind, sowie alle Informationen, die Anleger für die Durchführung umfassender, fundierter Stresstests benötigen; ist der Emittent, Originator oder Sponsor außerhalb der Union niedergelassen, so werden den bereits vorhandenen und potenziellen Anlegern sowie den Aufsichtsbehörden bei der Emission und anschließend in regelmäßigen Abständen umfassende Daten auf Einzelkreditebene entsprechend den von den Marktteilnehmern allgemein anerkannten Standards zur Verfügung gestellt;

3. Typ-2-Verbriefungen umfassen alle Verbriefungen, die nicht die Kriterien für eine Einstufung als Verbriefungspositionen vom Typ 1 erfüllen.

4. Unbeschadet des Absatzes 2 werden Verbriefungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung emittiert wurden, auch dann als Typ-1-Verbriefungen eingestuft, wenn sie lediglich die Anforderungen des Absatzes 2 Buchstaben a, c, d, h, i und j erfüllen. Handelt es sich bei den zugrundeliegenden Risikopositionen um Darlehen für Wohnimmobilien im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe h Ziffer i, so gilt für diese Verbriefungen keine der beiden unter diesem Buchstaben genannten Bedingungen in Bezug auf die Beleihungsquote oder das Verhältnis zwischen Darlehenshöhe und Einkommen.

5. Unbeschadet des Absatzes 2 wird eine Verbriefungsposition wenn es sich bei den zugrundeliegenden Risikopositionen um Darlehen für Wohnimmobilien im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe h Ziffer i handelt, die weder die nach diesem Buchstaben erforderliche durchschnittliche Beleihungsquote noch das nach diesem Buchstaben erforderliche Verhältnis zwischen Darlehenshöhe und Einkommen aufweisen bis zum 31. Dezember 2025 als Typ-1-Verbriefung eingestuft, sofern sämtliche folgenden Anforderungen erfüllt sind:

(a)
die Verbriefung wurden nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung emittiert;
(b)
die zugrundeliegenden Risikopositionen umfassen Darlehen für Wohnimmobilien, die den Schuldnern vor der Anwendung des nationalen Rechts über einen Höchstwert für das Verhältnis zwischen Darlehenshöhe und Einkommen gewährt wurden;
(c)
die zugrundeliegenden Risikopositionen umfassen keine Darlehen für Wohnimmobilien, die den Schuldnern nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gewährt wurden und die die in Absatz 2 Buchstabe h Ziffer i genannte Anforderung für das Verhältnis zwischen Darlehenshöhe und Einkommen nicht erfüllen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).

(2)

Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1).

(3)

Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1).

(4)

Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34.

(5)

Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66.

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