Artikel 176c VO (EU) 2015/35
Bonitätseinstufung von Anleihen und Darlehen auf Basis eines genehmigten internen Modells
(1) Dieser Artikel gilt in den folgenden Fällen:
- a)
- ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat mit einem anderen Unternehmen eine Vereinbarung ( „Koinvestitionsvereinbarung” ) über eine Koinvestition in Anleihen und Darlehen getroffen;
- b)
-
dieses andere Unternehmen (der „Koinvestor” ) ist entweder
- i)
- ein Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, das den in Artikel 143 Absatz 1 jener Verordnung genannten auf internen Einstufungen basierenden Ansatz ( „IRB-Ansatz” ) verwendet, oder
- ii)
- ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das nach Artikel 100 der Richtlinie 2009/138/EG ein internes Modell verwendet;
- c)
- gemäß der Koinvestitionsvereinbarung investieren das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und der Koinvestor gemeinsam in Anleihen und Darlehen, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist und für die die Schuldner keine den Kriterien nach Artikel 214 entsprechende Sicherheit hinterlegt haben;
- d)
- die Koinvestitionsvereinbarung sieht vor, dass der Koinvestor mit dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die mit seinem IRB-Ansatz ermittelten Ausfallwahrscheinlichkeiten oder — je nach Anwendbarkeit — die mit seinem internen Modell ermittelten Bonitätsstufen für die unter Buchstabe c genannten Anleihen oder Darlehen teilt, damit diese Informationen für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verwendet werden können.
(2) Sind sämtliche in den Absätzen 3 bis 6 genannten Kriterien erfüllt, werden die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Anleihen und Darlehen Bonitätsstufen zugeordnet, die wie folgt bestimmt werden:
- a)
- fällt der Koinvestor unter Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, werden die Bonitätsstufen auf Basis der jüngsten mit dem IRB-Ansatz ermittelten Ausfallwahrscheinlichkeiten bestimmt;
- b)
- fällt der Koinvestor unter Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, entsprechen die Bonitätsstufen den mit dem internen Modell ermittelten Bonitätsstufen.
(3) Es gelten folgende Kriterien:
- a)
- der Emittent der jeweiligen Anleihe oder des jeweiligen Darlehens gehört nicht zur selben Unternehmensgruppe wie das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;
- b)
- beim Emittenten handelt es sich nicht um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Infrastrukturgesellschaft, ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut, einen Verwalter alternativer Investmentfonds, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung oder ein nicht reguliertes Unternehmen, das Finanzgeschäfte durchführt;
- c)
- der Emittent hat seinen Sitz in einem Land, das Mitglied des EWR ist;
- d)
- der Emittent erzielt mehr als 50 % seiner jährlichen Erlöse in Währungen von Ländern, die Mitglieder des EWR oder der OECD sind;
- e)
-
für jedes der letzten drei Geschäftsjahre, die vor dem Datum der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung enden, ist mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- —
-
der Emittent hat einen Jahresumsatz von mehr als 10000000 EUR;
- —
-
der Emittent weist eine Bilanzsumme von mehr als 10000000 EUR aus;
- —
-
der Emittent beschäftigt mehr als 50 Mitarbeiter.
(4) Es gelten folgende Kriterien:
- a)
- in der Koinvestitionsvereinbarung sind die Art der zu zeichnenden Anleihen und Darlehen sowie die geltenden Bewertungskriterien festgelegt;
- b)
- der Koinvestor stellt dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausreichende Einzelheiten zum Zeichnungsverfahren zur Verfügung, darunter auch zu den angewandten Kriterien, zur Organisationsstruktur des Koinvestors und zu den vom Koinvestor durchgeführten Kontrollen;
- c)
- der Koinvestor stellt dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Angaben zu allen Anträgen auf zu zeichnende Anleihen und Darlehen zur Verfügung;
- d)
- der Koinvestor stellt dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Einzelheiten zu allen Entscheidungen über die Annahme oder Ablehnung von Anträgen auf zu zeichnende Anleihen und Darlehen zur Verfügung;
- e)
- der Koinvestor übernimmt einen Risikoselbstbehalt von mindestens 20 % des Nominalwerts der jeweiligen Anleihe oder des jeweiligen Darlehens;
- f)
- das Zeichnungsverfahren ist dasselbe wie bei den anderen Investitionen des Koinvestors in vergleichbare Anleihen und Darlehen;
- g)
- das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen investiert in alle Anleihen und Darlehen der unter Buchstabe a genannten Art, für die der Koinvestor den Anleihe- oder Darlehensantrag zu genehmigen beschließt;
- h)
-
der Koinvestor stellt dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Informationen zur Verfügung, die es dem Unternehmen ermöglichen, den IRB-Ansatz oder — je nach Anwendbarkeit — das interne Modell und seine Grenzen sowie seine Angemessenheit und Geeignetheit zu verstehen, insbesondere
- i)
- eine Beschreibung des IRB-Ansatzes oder — je nach Anwendbarkeit — des internen Modells, einschließlich der Input- und Risikofaktoren, der Quantifizierung der Risikoparameter und der zugrunde liegenden Methoden, sowie der angewandten allgemeinen Methodik;
- ii)
- eine Beschreibung des Umfangs, in dem der IRB-Ansatz oder — je nach Anwendbarkeit — das interne Modell verwendet werden;
- iii)
- eine Beschreibung des Modellvalidierungsprozesses und anderer Prozesse, die es ermöglichen, das Leistungsvermögen des Modells zu überwachen, die Angemessenheit der Modellspezifikation kontinuierlich zu überprüfen und die Ergebnisse des IRB-Ansatzes oder — je nach Anwendbarkeit — des internen Modells mit Erfahrungswerten abzugleichen.
(5) Fällt der Koinvestor unter Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i,
- a)
- dokumentiert das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eindeutig, welcher Bonitätsstufe die mit dem IRB-Ansatz ermittelte Ausfallwahrscheinlichkeit entspricht;
- b)
- stellt das von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen durchgeführte Mapping, bei dem Ausfallwahrscheinlichkeiten Bonitätseinstufungen zugeordnet wurden, sicher, dass die für die betreffende Anleihe oder das betreffende Darlehen resultierende Kapitalanforderung für das in Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG genannte Untermodul Spread-Risiko angemessen ist;
- c)
- basiert das Mapping auf Anhang I Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 der Kommission(1);
- d)
- werden vor der Durchführung des Mapping bei den Ausfallwahrscheinlichkeiten vorsichtige Anpassungen vorgenommen, wobei die in Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 festgelegten qualitativen Faktoren berücksichtigt werden;
- e)
-
wird eine Anpassung der Ausfallwahrscheinlichkeiten vorgenommen, wenn eine der beiden folgenden Situationen vorliegt:
- i)
- der vom IRB-Ansatz abgedeckte Zeithorizont weicht erheblich von dem in Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 festgelegten Zeitraum von drei Jahren ab;
- ii)
- die beim IRB-Ansatz verwendete Ausfalldefinition weicht erheblich von der in Artikel 4 Absatz 4 der genannten Durchführungsverordnung enthaltenen Definition ab.
(6) Fällt der Koinvestor unter Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, stellt das interne Modell sicher, dass die für die betreffende Anleihe oder das betreffende Darlehen resultierende Kapitalanforderung für das in Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG genannte Untermodul Spread-Risiko angemessen ist.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 der Kommission vom 7. Oktober 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen des Kreditrisikos durch externe Ratingagenturen gemäß Artikel 136 Absatz 1 und Artikel 136 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 12.10.2016, S. 3)
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