Artikel 176b VO (EU) 2015/35

Anforderungen an die eigenen internen Bonitätsbewertungen von Anleihen und Darlehen durch ein Unternehmen

Für die Zwecke des Artikels 176a Absatz 3 Buchstabe a müssen bei der eigenen internen Bonitätsbewertung einer Anleihe oder eines Darlehens durch ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die folgenden Anforderungen erfüllt sein:

a)
der Anleihe oder dem Darlehen wird eine Bonitätsstufe zugeordnet, die auf der eigenen internen Bonitätsbewertung beruht;
b)
das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann gegenüber der Aufsichtsbehörde überzeugend nachweisen, dass die eigene interne Bonitätsbewertung und die auf Basis dieser Bonitätsbewertung erfolgende Zuordnung der Anleihe oder des Darlehens zu einer Bonitätsstufe verlässlich sind und das im Untermodul nach Artikel 105 Absatz 5 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG angegebene Spread-Risiko der Anleihe oder des Darlehens angemessen widerspiegeln;
c)
bei der eigenen internen Bonitätsbewertung werden alle Faktoren berücksichtigt, die das mit der Anleihe oder dem Darlehen verbundene Kreditrisiko wesentlich beeinflussen könnten, darunter auch die folgenden Faktoren:

i)
die Wettbewerbsposition des Emittenten;
ii)
die Qualität des Managements des Emittenten;
iii)
die Finanzierungsleitlinien des Emittenten;
iv)
das Länderrisiko;
v)
die Wirkung etwaiger getroffener Vertragsabreden;
vi)
die bisherigen Finanzergebnisse des Emittenten, einschließlich der Langjährigkeit seiner Geschäftstätigkeit;
vii)
die Größe des Emittenten und der Diversifizierungsgrad seiner Tätigkeiten;
viii)
die quantitative Auswirkung der Emission der betreffenden Anleihe oder des betreffenden Darlehens auf das Risikoprofil und die finanziellen Kennziffern des Emittenten;
ix)
die Beteiligungsstruktur des Emittenten;
x)
die Komplexität des Geschäftsmodells des Emittenten;

d)
für die eigene interne Bonitätsbewertung werden alle relevanten quantitativen und qualitativen Informationen herangezogen;
e)
die eigene interne Bonitätsbewertung, die auf Basis dieser Bonitätsbewertung erfolgende Bonitätseinstufung und die für die eigene interne Bonitätsbewertung herangezogenen Informationen werden dokumentiert;
f)
bei der eigenen internen Bonitätsbewertung werden die Eigenschaften vergleichbarer Vermögenswerte, für die eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, berücksichtigt;
g)
bei der eigenen internen Bonitätsbewertung werden Trends bei den Finanzergebnissen des Emittenten berücksichtigt;
h)
die eigene interne Bonitätsbewertung ist von der Zeichnungsentscheidung verfahrensmäßig unabhängig;
i)
das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen überprüft die eigene interne Bonitätsbewertung regelmäßig.

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