Artikel 176a VO (EU) 2015/35
Interne Bewertung der Bonitätsstufen von Anleihen und Darlehen
(1) Anleihen oder Darlehen, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist und für die die Schuldner keine den Kriterien nach Artikel 214 entsprechende Sicherheit hinterlegt haben, können der Bonitätsstufe 2 zugeordnet werden, wenn in Bezug auf die Anleihe oder das Darlehen alle in den Absätzen 3 und 4 genannten Kriterien erfüllt sind.
(2) Anleihen oder Darlehen, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist und für die die Schuldner keine den Kriterien nach Artikel 214 entsprechende Sicherheit hinterlegt haben und die nicht zu den unter Absatz 1 fallenden Anleihen oder Darlehen mit der zugeordneten Bonitätsstufe 2 zählen, können der Bonitätsstufe 3 zugeordnet werden, wenn in Bezug auf die Anleihe oder das Darlehen alle in den Absätzen 3 und 5 genannten Kriterien erfüllt sind.
(3) Es gelten folgende Kriterien:
- a)
- Die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die Anleihe oder das Darlehen vorgenommene interne Bonitätsbewertung erfüllt die in Artikel 176b aufgeführten Anforderungen;
- b)
- die Anleihe oder das Darlehen wird von einem Unternehmen begeben, das nicht zur selben Unternehmensgruppe wie das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehört;
- c)
- die Anleihe oder das Darlehen wird nicht von einem Unternehmen begeben, das ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Infrastrukturgesellschaft, ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut, ein Verwalter alternativer Investmentfonds, eine OGAW-Anlageverwaltungsgesellschaft, eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung oder ein nicht reguliertes Unternehmen ist, das Finanzgeschäfte durchführt;
- d)
-
es haben keine Forderungen gegenüber dem die Anleihe oder das Darlehen begebenden Unternehmen Vorrang vor der Anleihe oder dem Darlehen, mit Ausnahme der folgenden Forderungen:
- i)
- gesetzliche Ansprüche und Forderungen von Liquiditätsgebern, sofern diese gesetzlichen Ansprüche und Forderungen von Liquiditätsgebern im Verhältnis zum Gesamtbetrag der vorrangigen Verbindlichkeiten des begebenden Unternehmens in Summe nicht wesentlich sind;
- ii)
- Forderungen von Treuhändern;
- iii)
- Forderungen von Gegenparteien bei Derivaten;
- e)
- bei der Anleihe oder dem Darlehen ist neben regelmäßigen festen oder variablen Zinszahlungen am oder vor dem Fälligkeitstermin eine feste Tilgungszahlung zu leisten;
- f)
-
die vertraglichen Bedingungen der Anleihe oder des Darlehens sehen Folgendes vor:
- i)
- der Kreditnehmer ist verpflichtet, dem Kreditgeber mindestens jährlich geprüfte Finanzdaten vorzulegen;
- ii)
- der Kreditnehmer ist verpflichtet, den Kreditgeber über jedes Ereignis zu unterrichten, das sich wesentlich auf das Kreditrisiko der Anleihe oder des Darlehens auswirken könnte;
- iii)
- der Kreditnehmer ist nicht befugt, die Bedingungen der Anleihe oder des Darlehens einseitig zu ändern oder andere Änderungen an seinem Geschäftsbereich vorzunehmen, die sich wesentlich auf das Kreditrisiko der Anleihe oder des Darlehens auswirken würden;
- iv)
- dem Emittenten ist es untersagt, ohne die vorherige Zustimmung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens neue Schuldtitel zu begeben;
- v)
- die Definition eines Ausfallereignisses ist auf die Emission und den Emittenten zugeschnitten;
- vi)
- der Ablauf im Falle einer Änderung der Kontrollverhältnisse ist festgelegt;
- g)
-
die Anleihe oder das Darlehen wird von einem Unternehmen begeben, das alle folgenden Kriterien erfüllt:
- i)
- das Unternehmen ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
- ii)
- das Unternehmen hat seinen Sitz in einem Land des EWR;
- iii)
- das Unternehmen erzielt mehr als 50 % seiner jährlichen Erlöse in Währungen von Ländern, die Mitglieder des EWR oder der OECD sind;
- iv)
- im Unternehmen hat zumindest in den letzten zehn Jahren kein Kreditereignis stattgefunden;
- v)
-
für jedes der letzten drei Geschäftsjahre, die vor dem Datum der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung enden, ist mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- —
-
Das Unternehmen hat einen Jahresumsatz von mehr als 10000000 EUR;
- —
-
das Unternehmen weist eine Bilanzsumme von mehr als 10000000 EUR aus;
- —
-
das Unternehmen beschäftigt mehr als 50 Mitarbeiter;
- vi)
- das Gesamtjahresergebnis des Unternehmens vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) in den letzten fünf Geschäftsjahren ist höher als 0;
- vii)
- die Gesamtverschuldung des Unternehmens am Ende des letzten Geschäftsjahres, für das Zahlen vorliegen, übersteigt nicht das 6,5-Fache des durchschnittlichen jährlichen freien Cashflows des Unternehmens in den letzten fünf Geschäftsjahren;
- viii)
- das durchschnittliche EBITDA des Unternehmens in den letzten fünf Geschäftsjahren liegt nicht unter dem 6,5-Fachen der Zinsaufwendungen des Unternehmens für das letzte Geschäftsjahr, für das Zahlen vorliegen;
- ix)
- die Nettoverschuldung des Unternehmens am Ende des letzten Geschäftsjahres, für das Zahlen vorliegen, übersteigt nicht das 1,5-Fache des gesamten Eigenkapitals des Unternehmens am Ende dieses Geschäftsjahres.
(4) Die Rendite der Anleihe oder des Darlehens und die Rendite etwaiger Anleihen und Darlehen mit ähnlichen Vertragsbedingungen, die vom selben Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren begeben wurden, sind nicht höher als folgende Werte:
- a)
- der Durchschnitt der Renditen der beiden nach Absatz 6 bestimmten Indizes;
- b)
- die Summe aus 0,5 % und der Rendite des Index, der die unter Buchstabe d des genannten Absatzes aufgeführte Anforderung erfüllt.
(5) Die Rendite der Anleihe oder des Darlehens und die Rendite von Anleihen und Darlehen mit ähnlichen Vertragsbedingungen, die vom selben Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren begeben wurden, sind nicht höher als folgende Werte:
- a)
- der Durchschnitt der Renditen der beiden nach Absatz 7 bestimmten Indizes;
- b)
- die Summe aus 0,5 % und der Rendite des Index, der die unter Buchstabe b des genannten Absatzes aufgeführte Anforderung erfüllt.
(6) Für die Zwecke des Absatzes 4 bestimmt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die in Absatz 1 genannte Anleihe oder das Darlehen die Rendite zweier Indizes zum Zeitpunkt der Emission dieser Anleihe oder dieses Darlehens, die alle folgenden Anforderungen erfüllen:
- a)
- bei beiden Indizes handelt es sich um breite Indizes aus gehandelten Anleihen, für die eine externe Bonitätsbewertung vorliegt;
- b)
- die in den beiden Indizes gehandelten Anleihen lauten auf dieselbe Währung wie die Anleihe oder das Darlehen;
- c)
- die in den beiden Indizes gehandelten Anleihen haben eine ähnliche Fälligkeit wie die Anleihe oder das Darlehen;
- d)
- einer der beiden Indizes besteht aus gehandelten Anleihen der Bonitätsstufe 2;
- e)
- einer der beiden Indizes besteht aus gehandelten Anleihen der Bonitätsstufe 4.
(7) Für die Zwecke des Absatzes 5 bestimmt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die in Absatz 2 genannte Anleihe oder das Darlehen die Rendite zweier Indizes zum Zeitpunkt der Emission dieser Anleihe oder dieses Darlehens, die alle folgenden Anforderungen erfüllen:
- a)
- Beide Indizes erfüllen die in Absatz 6 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen;
- b)
- einer der beiden Indizes besteht aus gehandelten Anleihen der Bonitätsstufe 3;
- c)
- einer der beiden Indizes besteht aus gehandelten Anleihen der Bonitätsstufe 4.
(8) Für die Zwecke des Absatzes 4 nimmt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in dem Fall, dass die in Absatz 1 genannte Anleihe oder das in Absatz 1 genannte Darlehen andere Merkmale aufweist als die Merkmale zu Kreditrisiko und Illiquidität und diese sich wesentlich von den Merkmalen der nach Absatz 6 bestimmten Indizes unterscheiden, eine entsprechende Anpassung an der Rendite der Anleihe oder des Darlehens vor.
(9) Für die Zwecke des Absatzes 5 nimmt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in dem Fall, dass die in Absatz 2 genannte Anleihe oder das in Absatz 1 genannte Darlehen andere Merkmale aufweist als die Merkmale zu Kreditrisiko und Illiquidität und diese sich wesentlich von den Merkmalen der nach Absatz 7 bestimmten Indizes unterscheiden, eine entsprechende Anpassung an der Rendite der Anleihe oder des Darlehens vor.
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