Artikel 176 VO (EU) 2015/35

Spread-Risiko von Anleihen und Krediten

1. Die Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen SCRbonds entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einem unmittelbaren relativen Rückgang von stressi im Wert aller Anleihen oder Darlehen i ergäbe, ausgenommen Hypothekendarlehen für Wohnimmobilien, die die Anforderungen des Artikels 191 erfüllen, einschließlich Bankeinlagen, bei denen es sich nicht um Bankguthaben nach Artikel 189 Absatz 2 Buchstabe b handelt.

2. Der Risikofaktor stressi ist von der modifizierten und in Jahren angegebenen Duration der Anleihe oder des Darlehens i (duri) abhängig. duri darf nie unter 1 liegen. Für variabel verzinsliche Anleihen oder Darlehen entspricht duri der modifizierten Duration einer festverzinslichen Anleihe oder eines Darlehens derselben Laufzeit mit Kuponzahlungen in Höhe des Terminzinssatzes.

3. Anleihen oder Darlehen, für die eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, wird in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung und der modifizierten Duration duri der Anleihe oder des Darlehens i gemäß der folgenden Tabelle ein Risikofaktor stressi zugeordnet.

Bonitätseinstufung 0 1 2 3 4 5 und 6

Duration

(duri)

stressi ai bi ai bi ai bi ai bi ai bi ai bi
bis zu 5 bi · duri 0,9 % 1,1 % 1,4 % 2,5 % 4,5 % 7,5 %
mehr als 5 und bis zu 10 ai + bi · (duri – 5) 4,5 % 0,5 % 5,5 % 0,6 % 7,0 % 0,7 % 12,5 % 1,5 % 22,5 % 2,5 % 37,5 % 4,2 %
mehr als 10 und bis zu 15 ai + bi · (duri – 10) 7,0 % 0,5 % 8,5 % 0,5 % 10,5 % 0,5 % 20,0 % 1,0 % 35,0 % 1,8 % 58,5 % 0,5 %
mehr als 15 und bis zu 20 ai + bi · (duri – 15) 9,5 % 0,5 % 11 % 0,5 % 13,0 % 0,5 % 25,0 % 1,0 % 44,0 % 0,5 % 61,0 % 0,5 %
mehr als 20 min[ai + bi · (duri – 20);1] 12,0 % 0,5 % 13,5 % 0,5 % 15,5 % 0,5 % 30,0 % 0,5 % 46,6 % 0,5 % 63,5 % 0,5 %

4. Anleihen und Darlehen, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist und für die die Schuldner keine den Kriterien nach Artikel 214 entsprechende Sicherheit hinterlegt haben, wird in Abhängigkeit von der Duration duri der Anleihe oder des Darlehens i gemäß der folgenden Tabelle ein Risikofaktor stressi zugeordnet:

Duration (duri) stressi
bis zu 5 3 % · duri
mehr als 5 und bis zu 10 15 % + 1,7 % · (duri – 5)
mehr als 10 und bis zu 20 23,5 % + 1,2 % · (duri – 10)
mehr als 20 min(35,5 % + 0,5 % · (duri – 20);1)

4a. Ungeachtet des Absatzes 4 wird auch Anleihen und Darlehen, denen nach Artikel 176a Absatz 1 oder 2 bzw. Artikel 176c Absatz 1 eine Bonitätsstufe zugeordnet wurde, in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung und der modifizierten Duration duri der Anleihe bzw. des Darlehens i gemäß der in Absatz 3 aufgeführten Tabelle ein Risikofaktor stressi zugeordnet.

5. Anleihen und Darlehen, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist und für die die Schuldner eine den Kriterien nach Artikel 214 entsprechende Sicherheit hinterlegt haben, wird ein Risikofaktor stressi zugeordnet, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

(a)
ist der risikobereinigte Wert der Sicherheit höher oder gleich dem Wert der Anleihe oder des Darlehens i, so entspricht stressi der Hälfte des Risikofaktors, der im Einklang mit Absatz 4 ermittelt würde;
(b)
ist der risikobereinigte Wert der Sicherheit niedriger als der Wert der Anleihe oder des Darlehens i und ergäbe sich aus dem im Einklang mit Absatz 4 ermittelten Risikofaktor ein unter dem risikobereinigten Wert der Sicherheit liegender Wert der Anleihe oder des Darlehens i, so entspricht stressi dem Durchschnitt aus

i)
dem im Einklang mit Absatz 4 ermittelten Risikofaktor und
ii)
der Differenz zwischen dem Wert der Anleihe oder des Darlehens i und dem risikobereinigten Wert der Sicherheit, dividiert durch den Wert der Anleihe oder des Darlehens i;

(c)
ist der risikobereinigte Wert der Sicherheit niedriger als der Wert der Anleihe oder des Darlehens i und ergäbe sich aus dem im Einklang mit Absatz 4 ermittelten Risikofaktor ein Wert der Anleihe oder des Darlehens i, der höher oder gleich dem risikobereinigten Wert der Sicherheit ist, so wird stressi im Einklang mit Absatz 4 ermittelt.

Der risikobereinigte Wert der Sicherheit errechnet sich im Einklang mit den Artikeln 112, 197 und 198.

6. Die Auswirkung des unmittelbaren Rückgangs des Werts von Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten nach Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG ist nur für den Wert jener Beteiligungen zu berücksichtigen, die nach Artikel 68 dieser Verordnung nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden.

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