Artikel 189 VO (EU) 2015/35

Anwendungsbereich

1. Die Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko errechnet sich wie folgt:

SCR def SCR 2 def,1 1,5SCRdef,1SCRdef,2SCR2def,2

Dabei gilt:

(a)
SCRdef,1 bezeichnet die Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko für Typ-1-Exponierungen nach Absatz 2;
(b)
SCRdef,2 bezeichnet die Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko für Typ-2-Exponierungen nach Absatz 3.

2. Typ-1-Exponierungen umfassen Exponierungen in Verbindung mit Folgendem:

(a)
risikomindernden Verträgen, einschließlich Rückversicherungsvereinbarungen, Zweckgesellschaften und Versicherungsverbriefungen;
(b)
Einlagen bei Kreditinstituten nach Artikel 6 Posten F der Richtlinie 91/674/EWG(1);
(c)
Einlagen bei Zedenten, bei denen die Anzahl der Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen nicht mehr als 15 beträgt;
(d)
Verpflichtungen zugunsten eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die abgerufen, aber noch nicht eingezahlt sind, bei denen die Anzahl der Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen nicht mehr als 15 beträgt, darunter abgerufenes, aber nicht eingezahltes Grundkapital und Vorzugsaktien, abgerufene, aber nicht eingezahlte rechtsverbindliche Verpflichtungen zur Zeichnung und Zahlung nachrangiger Verbindlichkeiten, abgerufener, aber nicht eingezahlter Gründungsstock, Mitgliedereinlagen oder der entsprechende Bestandteil der Basiseigenmittel für Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnliche Unternehmen, abgerufene, aber nicht eingezahlte Garantien, abgerufene, aber nicht eingezahlte Akkreditive, abgerufene, aber nicht eingezahlte Forderungen, die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnliche Vereine gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung geltend machen können;
(e)
rechtsverbindliche Verpflichtungen, die das Unternehmen übernommen oder vereinbart hat und die Zahlungsverpflichtungen abhängig von der Bonität oder dem Ausfall einer Gegenpartei begründen können, einschließlich Garantien, Akkreditiven und Patronatserklärungen, die das Unternehmen gestellt bzw. abgegeben hat;
(f)
anderen Derivaten als Kreditderivaten, die vom Untermodul Spread-Risiko abgedeckt werden.

3. Typ-2-Exponierungen umfassen alle Kreditexponierungen, die nicht vom Untermodul für das Spread-Risiko abgedeckt werden und nicht zu den Typ-1-Exponierungen zählen, einschließlich

(a)
Forderungen gegenüber Vermittlern;
(b)
Forderungen gegenüber Versicherungsnehmern;
(c)
Hypothekendarlehen, die die Anforderungen des Artikel 191 Absätze 2 bis 13 erfüllen;
(d)
Einlagen bei Zedenten, bei denen die Anzahl der Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen mehr als 15 beträgt;
(e)
Verpflichtungen zugunsten eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die nach Absatz 2 Buchstabe d abgerufen, aber nicht eingezahlt wurden, bei denen die Anzahl der Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen 15 überschreitet.

4. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können nach eigenem Ermessen alle in Absatz 3 Buchstaben d und e genannten Risikoexponierungen unabhängig von der Anzahl der Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen als Typ-1-Exponierung einstufen.

5. Wenn ein Akkreditiv, eine Garantie oder eine ähnliche risikomindernde Methode zur vollständigen Absicherung einer Risikoexponierung eingesetzt wurde und diese risikomindernde Methode die Anforderungen der Artikel 209 bis 215 erfüllt, so kann der Anbieter des Akkreditivs, der Garantie oder der ähnlichen risikomindernden Methode für die Zwecke der Ermittlung der Anzahl der Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen als Gegenpartei bezüglich der abgesicherten Risikoexponierung angesehen werden.

6. Die folgenden Kreditrisiken werden nicht im Gegenparteiausfallrisikomodul erfasst:

(a)
das durch ein Kreditderivat übertragene Kreditrisiko;
(b)
das Kreditrisiko in Verbindung mit der Emission von Schuldtiteln durch Zweckgesellschaften, unabhängig davon, ob diese unter Artikel 13 Absatz 26 der Richtlinie 2009/138/EG fallen oder nicht;
(c)
das versicherungstechnische Risiko von Kredit- und Kautionsversicherungen oder -rückversicherungen, auf die in den Geschäftsbereichen 9, 21 und 28 des Anhangs Anhang I dieser Verordnung Bezug genommen wird;
(d)
das Kreditrisiko in Verbindung mit Hypothekendarlehen, die die Anforderungen des Artikels 191 Absätze 2 bis 9 nicht erfüllen;
(e)
das Kreditrisiko bei insolvenzgeschützten Vermögenswerten, die als Sicherheit bei einer CCP oder einem Clearing-Mitglied hinterlegt wurden.

7. Kapitalanlagegarantien bei Versicherungsverträgen, die den Versicherungsnehmern von einem Dritten gewährt werden und für die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei Ausfall des Dritten haftbar wäre, sind im Gegenparteiausfallrisikomodul als Derivate zu behandeln.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen, ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7.

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