Artikel 188 VO (EU) 2015/35

1. Die Kapitalanforderung für das Wechselkursrisiko nach Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2009/138/EG entspricht der Summe der Kapitalanforderungen für das Wechselkursrisiko für jede Fremdwährung. Bei Investitionen in Typ-1-Aktien nach Artikel 168 Absatz 2 und Typ-2-Aktien nach Artikel 168 Absatz 3, die an Börsen mit Handel in verschiedenen Währungen notiert sind, wird angenommen, dass sie sensitiv gegenüber der Währung ihrer Hauptnotierung sind. Bei nicht notierten Typ-2-Aktien nach Artikel 168 Absatz 3 wird angenommen, dass sie sensitiv gegenüber der Währung des Landes sind, in dem der Emittent seine Haupttätigkeit ausübt. Bei Immobilien wird angenommen, dass sie sensitiv gegenüber der Währung des Landes sind, in dem sie liegen.

Für die Zwecke dieses Artikels sind Fremdwährungen Währungen, die von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht für die Erstellung des Abschlusses verwendet werden (lokale Währung).

2. Für jede Fremdwährung entspricht die Kapitalanforderung für das Wechselkursrisiko der höheren der folgenden Kapitalanforderungen:

(a)
der Kapitalanforderung für das Risiko eines Anstiegs des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung;
(b)
der Kapitalanforderung für das Risiko eines Rückgangs des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung.

3. Die Kapitalanforderung für das Risiko eines Anstiegs des Werts einer Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einem unmittelbaren Anstieg des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung um 25 % ergäbe.

4. Die Kapitalanforderung für das Risiko eines Rückgangs des Werts einer Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einem unmittelbaren Rückgang des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung um 25 % ergäbe.

5. Für an den Euro gekoppelte Währungen kann der Faktor von 25 % nach den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels im Einklang mit dem nach Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG angenommenen Durchführungsrechtsakt angepasst werden, sofern sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)
die vereinbarte Kopplung stellt sicher, dass die relativen Änderungen des Wechselkurses über einen Zeitraum eines Jahres im Falle extremer Marktereignisse nicht die relativen Anpassungen an den Faktor von 25 % überschreiten, die dem in Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Konfidenzniveau entsprechen;
(b)
eines der folgenden Kriterien trifft zu:

i)
Teilnahme der Währung am Europäischen Wechselkursmechanismus (WKM II);
ii)
Existenz eines Beschlusses des Rates, in dem die vereinbarte Kopplung dieser Währung an den Euro anerkannt wird;
iii)
gesetzliche Verankerung der vereinbarten Kopplung in dem Land mit der betreffenden einheimischen Währung.

Für die Zwecke des Buchstabens a wird den finanziellen Ressourcen der Parteien, die die Kopplung garantieren, Rechnung getragen.

6. Die Auswirkung eines Anstiegs oder Rückgangs des Werts einer Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung auf den Wert der Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten nach Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG ist nur auf den Wert derjenigen Beteiligungen zu berücksichtigen, die nach Artikel 68 nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden. Der von den Eigenmitteln abgezogene Bestandteil wird nur insofern berücksichtigt, als eine solche Auswirkung einen Anstieg der Basiseigenmittel bewirkt.

7. Basieren die höhere der Kapitalanforderungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b und die höchste der entsprechenden Kapitalanforderungen, die im Einklang mit Artikel 206 Absatz 2 berechnet wird, nicht auf demselben Szenario, ist die Kapitalanforderung für das Wechselkursrisiko für eine Währung die Kapitalanforderung nach Absatz 2 Buchstaben a oder b, bei der das zugrundeliegende Szenario die höchste entsprechende im Einklang mit Artikel 206 Absatz 2 berechnete Kapitalanforderung ergibt.

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