Artikel 187 VO (EU) 2015/35

Spezifische Risikoexponierungen

1. Risikoexponierungen in Form von Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EWG (Covered Bonds) wird eine Konzentrationsschwelle CTi von 15 % zugeordnet, sofern den entsprechenden Risikoexponierungen in Form von Covered Bonds eine Bonitätseinstufung von 0 oder 1 zugeordnet wurde. Risikoexponierungen in Form von Covered Bonds werden als Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen angesehen, ungeachtet anderer Risikoexponierungen gegenüber derselben Gegenpartei als Emittentin der Covered Bonds, die eine gesonderte Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse darstellen.

2. Risikoexponierungen gegenüber einer einzelnen Immobilie wird eine Konzentrationsschwelle CTi von 10 % und ein Risikofaktor gi für Marktrisikokonzentrationen von 12 % zugeordnet.

3. Risikoexponierungen gegenüber folgenden Stellen wird ein Risikofaktor gi für Marktrisikokonzentrationen von 0 % zugeordnet:

(a)
Risikoexponierungen gegenüber der Europäischen Zentralbank;
(b)
Risikoexponierungen gegenüber den Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die einheimische Währung dieses Zentralstaats und der Zentralbank lauten und aus dieser finanziert werden;
(c)
Risikoexponierungen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken nach Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
(d)
Risikoexponierungen gegenüber internationalen Organisationen nach Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von einer der unter den Buchstaben a bis d erwähnten Gegenparteien garantierten Risikoexponierungen, bei denen die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 erfüllt, wird ebenfalls ein Risikofaktor gi von 0 % zugeordnet.

Für die Zwecke des Buchstabens b sind Risikoexponierungen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von den in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 aufgeführten regionalen und lokalen Gebietskörperschaften garantiert sind, sofern die Garantie die in Artikel 215 festgelegten Anforderungen erfüllt, als Risikoexponierungen gegenüber dem Zentralstaat zu betrachten.

4. Risikoexponierungen gegenüber nicht unter Absatz 3 Buchstabe b fallenden Zentralstaaten und Zentralbanken, die auf die einheimische Währung dieses Zentralstaats und der Zentralbank lauten und aus dieser Währung finanziert werden, wird in Abhängigkeit von ihrer gewichteten durchschnittlichen Bonitätseinstufung ein Risikofaktor gi für Marktrisikokonzentrationen im Einklang mit der folgenden Tabelle zugeordnet:

Gewichtete durchschnittliche Bonitätseinstufung der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse i 0 1 2 3 4 5 6
Risikofaktor gi 0 % 0 % 12 % 21 % 27 % 73 % 73 %

4a. Risikoexponierungen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 nicht aufgeführt sind, wird gemäß Absatz 4 ein Risikofaktor gi für Marktrisikokonzentrationen zugeordnet, der der Bonitätsstufe 2 entspricht.

4b. Risikoexponierungen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats garantiert sind, die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 nicht aufgeführt ist, wird, sofern die Garantie die in Artikel 215 festgelegten Anforderungen erfüllt, gemäß Absatz 4 ein Risikofaktor gi für Marktrisikokonzentrationen zugeordnet, der der Bonitätsstufe 2 entspricht.

5. Risikoexponierungen in Form von Bankeinlagen wird ein Risikofaktor gi für Marktrisikokonzentrationen von 0 % zugeordnet, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

(a)
die Risikoexponierung ist in voller Höhe von einem Einlagensicherungssystem der Union gedeckt;
(b)
die Garantie gilt ohne Restriktionen für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;
(c)
die Garantie wird im Rahmen der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung nicht doppelt gezählt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.