Artikel 186 VO (EU) 2015/35
Risikofaktor für Marktrisikokonzentrationen
1. Jeder Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse i wird im Einklang mit der folgenden Tabelle ein Risikofaktor gi für Marktrisikokonzentrationen zugeordnet, der von der im Einklang mit Artikel 182 Absatz 4 berechneten gewichteten durchschnittlichen Bonitätseinstufung der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse i abhängig ist.
Gewichtete durchschnittliche Bonitätseinstufung der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse i | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
---|---|---|---|---|---|---|---|
Risikofaktor gi | 12 % | 12 % | 21 % | 27 % | 73 % | 73 % | 73 % |
2. Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, wird, falls das Unternehmen die betreffende Mindestkapitalanforderung erfüllt, ein von der Solvabilitätsquote des Unternehmens abhängiger Risikofaktor gi für Marktrisikokonzentrationen im Einklang mit der folgenden Tabelle zugeordnet:
Solvabilitäts-quote | 95 % | 100 % | 122 % | 175 % | 196 % |
Risikofaktor gi | 73 % | 64,5 % | 27 % | 21 % | 12 % |
Wenn die Solvabilitätsquote zwischen den in der vorstehenden Tabelle angegebenen Solvabilitätsquoten liegt, wird der Wert von gi aus den am nächsten liegenden Werten für gi, die den am nächsten liegenden Solvabilitätsquoten in vorstehender Tabelle entsprechen, linear interpoliert. Für Solvabilitätsquoten unter 95 % entspricht der Risikofaktor gi 73 %. Für Solvabilitätsquoten über 196 % entspricht der Risikofaktor gi 12 %.
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet „Solvabilitätsquote” die Quote aus den zur Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmitteln und der Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung der aktuellsten verfügbaren Werte.
3. Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die nicht die betreffende Mindestkapitalanforderung erfüllen, wird ein Risikofaktor gi für die Marktrisikokonzentrationen von 73 % zugeordnet.
Die Absätze 2 und 3 dieses Artikels finden erst ab dem ersten Tag der Offenlegung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage nach Artikel 51 der Richtlinie 2009/138/EG durch das der Risikoexponierung entsprechende Unternehmen Anwendung. Vor diesem Tag findet Absatz 1 Anwendung, sofern für die Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, andernfalls wird den Risikoexponierungen ein Risikofaktor gi von 64,5 % zugeordnet.
4. Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in einem Drittland, für das keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist und das in einem Land ansässig ist, dessen Solvabilitätssystem als dem in der Richtlinie 2009/138/EG gemäß Artikel 227 der Richtlinie 2009/138/EG niedergelegten System gleichwertig angesehen wird und das die Solvabilitätsanforderungen jenes Drittlands erfüllt, wird ein Risikofaktor gi von 64,5 % zugeordnet.
5. Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen bei Kredit- und Finanzinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 1 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die die Solvabilitätsanforderungen nach der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, wird ein Risikofaktor gi von 64,5 % zugeordnet.
6. Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen, die nicht unter die in den Absätzen 1 bis 5 ermittelten Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen fallen, wird ein Risikofaktor gi für Marktkonzentrationen von 73 % zugeordnet.
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