Artikel 185 VO (EU) 2015/35
Konzentrationsschwellen
Jeder Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse i wird im Einklang mit der folgenden Tabelle eine Konzentrationsschwelle zugeordnet, die von der im Einklang mit Artikel 182 Absatz 4 berechneten gewichteten durchschnittlichen Bonitätseinstufung der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse i abhängig ist.
Gewichtete durchschnittliche Bonitätseinstufung der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse i | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
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Konzentrations-schwelle CTi | 3 % | 3 % | 3 % | 1,5 % | 1,5 % | 1,5 % | 1,5 % |
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