Artikel 185 VO (EU) 2015/35

Konzentrationsschwellen

Jeder Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse i wird im Einklang mit der folgenden Tabelle eine Konzentrationsschwelle zugeordnet, die von der im Einklang mit Artikel 182 Absatz 4 berechneten gewichteten durchschnittlichen Bonitätseinstufung der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse i abhängig ist.

Gewichtete durchschnittliche Bonitätseinstufung der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse i 0 1 2 3 4 5 6
Konzentrations-schwelle CTi 3 % 3 % 3 % 1,5 % 1,5 % 1,5 % 1,5 %

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