Artikel 184 VO (EU) 2015/35

Überschreitung der Konzentrationsschwelle

1. Die Überschreitung der Konzentrationsschwelle in Bezug auf eine Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse i errechnet sich wie folgt:

XS i Max 0;EiCTiAssets

dabei gilt:

(a)
Ei bezeichnet die Forderungshöhe bei Ausfall in Bezug auf eine Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse i, die in der Berechnungsgrundlage für das Untermodul Marktrisikokonzentrationen enthalten ist;
(b)
Assets bezeichnet die Berechnungsgrundlage des Untermoduls Marktrisikokonzentrationen;
(c)
CTi bezeichnet die Konzentrationsschwelle nach Artikel 185.

2. Die Berechnungsgrundlage des Untermoduls Marktrisikokonzentrationen Assets entspricht dem Wert aller von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehaltenen Vermögenswerte, ausgenommen

(a)
Vermögenswerte, die in Bezug auf Lebensversicherungsverträge gehalten werden, bei denen das Anlagerisiko vollständig von den Versicherungsnehmern getragen wird;
(b)
Risikoexponierungen gegenüber einer Gegenpartei, die zur selben Gruppe wie das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehört, sofern sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)
die Gegenpartei ist ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder ein Nebendienstleistungsunternehmen;
ii)
die Gegenpartei ist im Einklang mit Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe a voll konsolidiert;
iii)
die Gegenpartei unterliegt denselben Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren wie das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;
iv)
die Gegenpartei hat ihren Sitz in der Union;
v)
ein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln von der Gegenpartei auf das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen durch die Gegenpartei ist weder vorhanden noch abzusehen;

(c)
der Wert von Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten nach Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, die nach Artikel 68 dieser Verordnung von den Eigenmitteln abgezogen werden;
(d)
Risikoexponierungen, die im Anwendungsbereich des Gegenparteiausfallrisikomoduls erfasst werden;
(e)
latente Steueransprüche;
(f)
immaterielle Vermögenswerte.

3. Die Forderungshöhe bei Ausfall in Bezug auf eine Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse i wird um den Betrag der Forderungshöhe bei Ausfall gegenüber Gegenparteien, die zu dieser Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse gehören und für die sich der Risikofaktor für Marktrisikokonzentrationen nach den Artikeln 186 und 187 auf 0 % beläuft, reduziert.

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