Artikel 192a VO (EU) 2015/35

Risikoexponierung gegenüber Clearing-Mitgliedern

1. Für die Zwecke des Artikels 192 Absatz 3 fällt ein Derivat unter diesen Absatz, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)
das Derivat ist ein CCP-bezogenes Geschäft, bei dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen als Kunde auftritt;
b)
die mit diesem Geschäft verbundenen Positionen und Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens werden sowohl auf der Ebene des Clearing-Mitglieds als auch auf der Ebene der CCP von den Positionen und Vermögenswerten sowohl des Clearing-Mitglieds als auch der anderen Kunden dieses Clearing-Mitglieds unterschieden und getrennt und sind infolge dieser Unterscheidung und Trennung bei Ausfall oder Insolvenz des Clearing-Mitglieds oder eines oder mehrerer seiner Kunden insolvenzgeschützt;
c)
die für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die CCP geltenden Gesetze, Vorschriften und Regeln sowie bindenden vertraglichen Vereinbarungen erleichtern die Übertragung der mit diesem Geschäft verbundenen Positionen des Kunden sowie der zugehörigen Sicherheit auf ein anderes Clearing-Mitglied innerhalb der maßgeblichen Nachschuss-Risikoperiode, falls das ursprüngliche Clearing-Mitglied ausfällt oder insolvent wird. In einem solchen Fall werden die Positionen des Kunden und die Sicherheiten zum Marktwert übertragen, sofern der Kunde nicht die Glattstellung der Position zum Marktwert verlangt;
d)
das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verfügt über ein unabhängiges schriftliches und mit einer Begründung versehenes Rechtsgutachten, aus dem hervorgeht, dass die einschlägigen Gerichte und Verwaltungsbehörden im Falle einer rechtlichen Anfechtung entscheiden würden, dass dem Kunden aufgrund der Insolvenz des Clearing-Mitglieds oder eines Kunden dieses Clearing-Mitglieds nach keinem im Folgenden genannten Recht Verluste entstünden:

i)
dem im Rechtsraum des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, dessen Clearing-Mitglieds oder der CCP geltenden Recht;
ii)
dem für das Geschäft geltenden Recht;
iii)
dem für die Sicherheit geltenden Recht;
iv)
dem für einen Vertrag oder eine Vereinbarung, die zur Erfüllung der unter Buchstabe b festgelegten Anforderung erforderlich sind, geltenden Recht;

e)
die CCP ist eine qualifizierte zentrale Gegenpartei.

2. Für die Zwecke des Artikels 192 Absatz 3a fällt ein Derivat unter diesen Absatz, wenn die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen mit der Ausnahme erfüllt sind, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für den Fall, dass das Clearing-Mitglied und ein anderer Kunde des Clearing-Mitglieds gemeinsam ausfallen, nicht gegen Verluste geschützt sein muss.

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