Artikel 193 VO (EU) 2015/35
Verlust bei Ausfall für Pool-Forderungen vom Typ A
1. Bei Pool-Forderungen vom Typ A, die das Unternehmen als gesonderte Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse im Einklang mit Artikel 190 Absatz 2 einstuft und bei denen jedes Mitglied nur bis zur Höhe seines jeweiligen Anteils an der durch den Versicherungspool gedeckten Verpflichtung haftet, errechnet sich der Verlust bei Ausfall im Einklang mit Artikel 192.
Bei Pool-Forderungen vom Typ A, die das Unternehmen als gesonderte Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse im Einklang mit Artikel 190 Absatz 2 einstuft und bei denen jedes Mitglied bis zur Höhe des Gesamtwerts der durch den Versicherungspool gedeckten Verpflichtung haftet, wird der im Einklang mit Artikel 192 errechnete Verlust bei Ausfall mit dem Risikoteilungsfaktor wie folgt multipliziert:
Dabei gilt:
- (a)
-
SR 1 P i EOFi i EOF i SR i j Pj SR j - (b)
- i bezeichnet jedes Pool-Mitglied, das in den in Artikel 2 der Richtlinie 2009/138/EG definierten Anwendungsbereich fällt, und j bezeichnet jedes Pool-Mitglied, das von dem in Artikel 2 jener Richtlinie definierten Anwendungsbereich ausgeschlossen ist;
- (c)
-
P j Pj - (d)
- Pj bezeichnet den Anteil von Pool-Mitglied j am Gesamtrisiko des Versicherungspools;
- (e)
-
Pool-Mitgliedern, für die eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, werden SRi und SRj im Einklang mit der folgenden Tabelle zugeordnet:
Bonitäts-einstufung 0 1 2 3 4 5 6 SRi 196 % 196 % 175 % 122 % 95 % 75 % 75 % - (f)
- für Pool-Mitglieder, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallen und für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, entsprechen SRi und SRj der aktuellsten verfügbaren Solvabilitätsquote;
- (g)
-
für Pool-Mitglieder in einem Drittstaat, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, entsprechen
- i)
- SRi und SRj 100 %, wenn das Pool-Mitglied in einem Land ansässig ist, dessen Solvabilitätssystem nach Artikel 172 der Richtlinie 2009/138/EG als gleichwertig angesehen wird;
- ii)
- SRi und SRj 75 %, wenn das Pool-Mitglied in einem Land ansässig ist, dessen Solvabilitätssystem nicht nach Artikel 172 der Richtlinie 2009/138/EG als gleichwertig angesehen wird.
2. Wenn das Unternehmen das Risiko über den Vermittler eines zentralen Unternehmens an einen Pool abtritt, ist das zentrale Unternehmen als Teil des Versicherungspools anzusehen und sein Risikoanteil entsprechend zu berechnen.
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