Artikel 206 VO (EU) 2015/35

Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

1. Die Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen errechnet sich wie folgt:

Adj TP maxminBSCRnBSCR;FDB;0

Dabei gilt:

(a)
BSCR bezeichnet die Basissolvenzkapitalanforderung nach Artikel 103 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG;
(b)
nBSCR bezeichnet die Netto-Basissolvenzkapitalanforderung nach Absatz 2;
(c)
FDB bezeichnet die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen.

2. Die Netto-Basissolvenzkapitalanforderung errechnet sich im Einklang mit Kapitel V Abschnitt 1 Unterabschnitte 1 bis 7 mit allen der folgenden Modifikationen:

(a)
wenn die Berechnung eines Moduls oder Untermoduls der Basissolvenzkapitalanforderung auf der Auswirkung eines Szenarios auf die Basiseigenmittel von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen beruht, kann sich der Wert der in den versicherungstechnischen Rückstellungen enthaltenen künftigen Überschussbeteiligung infolge des Szenarios verändern;
(b)
die szenariobasierten Berechnungen des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls, des Untermoduls versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, des Untermoduls Krankenversicherungskatastrophenrisiko, des Marktrisikomoduls und des Gegenparteiausfallrisikomoduls sowie die szenariobasierte Berechnung gemäß den Buchstaben c und d berücksichtigen die Auswirkung des Szenarios auf die in den versicherungstechnischen Rückstellungen enthaltene künftige Überschussbeteiligung; dies erfolgt auf der Grundlage von Annahmen über künftige Managementregeln, die mit Artikel 23 im Einklang stehen;
(c)
anstelle der Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko bei Typ-1-Exponierungen nach Artikel 189 Absatz 1 basiert die Berechnung auf der Kapitalanforderung, die dem Verlust an Basiseigenmitteln entspricht, der sich aus einem unmittelbaren Verlust des Betrags der Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko bei Typ-1-Exponierungen nach Artikel 189 Absatz 1 aufgrund von Ausfallereignissen im Zusammenhang mit Typ-1-Exponierungen ergäbe;
(d)
wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für eine bestimmte Kapitalanforderung gemäß den Artikeln 91, 92, 93, 94, 95 Absatz 1, 95 Absatz 2, 96, 101, 103 Absatz 1 Buchstabe a, 103 Absatz 1 Buchstabe b oder 104 eine vereinfachte Berechnung verwenden, legen sie der Berechnung die Kapitalanforderung zugrunde, die dem Verlust an Basiseigenmitteln entspricht, der sich aus einem unmittelbaren Verlust des Kapitalbetrags gemäß dem maßgeblichen Artikel ergäbe, und nehmen an, dass der unmittelbare Verlust auf das durch die Kapitalanforderung gemäß jenem Artikel erfasste Risiko zurückzuführen ist.

3. Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b berücksichtigen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen etwaige rechtliche, regulatorische oder vertragliche Beschränkungen bezüglich der Ausschüttung der künftigen Überschussbeteiligung.

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