Artikel 208 VO (EU) 2015/35
Methoden und Annahmen
1. Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen versicherungstechnische Risiken unter Nutzung von Rückversicherungsverträgen oder Zweckgesellschaften, die die Anforderungen der Artikel 209, 211 und 213 erfüllen, übertragen, und dabei eine Absicherung in verschiedenen szenariobasierten Berechnungen nach Titel I Kapitel V Abschnitte 2, 3 und 4 vorgesehen ist, werden die risikomindernden Effekte dieser vertraglichen Vereinbarungen den szenariobasierten Berechnungen so zugeordnet, dass der wirtschaftliche Effekt der geleisteten Absicherungen ohne Doppelzählung erfasst wird. Insbesondere wird die wirtschaftliche Auswirkung der geleisteten Absicherungen bei der Ermittlung des Verlusts an Basiseigenmitteln in den szenariobasierten Berechnungen erfasst.
2. Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen versicherungstechnische Risiken unter Nutzung von Finanzrückversicherungsverträgen gemäß der Definition in Artikel 210 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG, die die Anforderungen der Artikel 209, 211 und 213 dieser Verordnung erfüllen, übertragen, werden diese Verträge in den szenariobasierten Berechnungen nach Titel I Kapitel V Abschnitte 2, 3 und 4 dieser Verordnung lediglich in dem Umfang anerkannt, in dem versicherungstechnische Risiken auf die Gegenpartei des Vertrags übertragen werden. Unbeschadet des vorstehenden Satzes werden Finanzrückversicherungsgeschäfte oder ähnliche Vereinbarungen, bei denen die wirksame Risikoübertragung jener eines Finanzrückversicherungsgeschäfts ähnelt, nicht für die Zwecke der Ermittlung der Volumenmaße für das Prämien- und Rückstellungsrisiko gemäß den Artikeln 116 und 147 oder für die Zwecke der Berechnung unternehmensspezifischer Parameter gemäß Abschnitt 13 dieses Kapitels berücksichtigt.
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