Artikel 209 VO (EU) 2015/35
Qualitative Kriterien
1. Bei der Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung berücksichtigen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen lediglich Risikominderungstechniken nach Artikel 101 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG, wenn sämtliche folgende qualitative Kriterien erfüllt sind:
- (a)
- die vertraglichen Vereinbarungen und die Risikoübertragung sind in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und durchsetzbar;
- (b)
- das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die Wirksamkeit der Vereinbarung sicherzustellen und die mit der Vereinbarung verbundenen Risiken anzugehen;
- (c)
- das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist in der Lage, die Wirksamkeit der Vereinbarung und die damit verbundenen Risiken laufend zu überwachen;
- (d)
- das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat bei Eintritt eines Ausfalls, einer Insolvenz oder eines Konkurses einer Gegenpartei oder eines anderen in der Transaktionsdokumentation der Vereinbarung genannten Kreditereignisses einen direkten Anspruch gegenüber dieser Gegenpartei;
- (e)
- risikomindernde Effekte werden bei den Eigenmitteln und der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung oder im Rahmen der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung nicht doppelt gezählt.
2. In der Basissolvenzkapitalanforderung werden lediglich diejenigen Risikominderungstechniken vollständig berücksichtigt, deren Geltungsdauer sich mindestens auf die nächsten zwölf Monate erstreckt und die die in diesem Abschnitt ausgeführten qualitativen Kriterien erfüllen. In allen anderen Fällen werden die Risikominderungstechniken mit einer kürzeren Geltungsdauer als zwölf Monaten, die die in diesem Abschnitt ausgeführten qualitativen Kriterien erfüllen, zeitanteilig für die volle Laufzeit der Risikoexponierung bzw. für die Geltungsdauer der Risikominderungstechnik, sofern diese kürzer ist, berücksichtigt.
3. Wenn vertragliche Vereinbarungen über die Risikominderungstechniken eine kürzere Geltungsdauer als die nächsten zwölf Monate haben und das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beabsichtigt, die betreffende Risikominderungstechnik bei Ablauf durch eine ähnliche Vereinbarung zu ersetzen, oder diese Risikominderungstechnik angepasst wird, um Änderungen hinsichtlich der von ihr erfassten Risikoposition zu berücksichtigen, wird die Risikominderungstechnik in voller Höhe in der Basissolvenzkapitalanforderung berücksichtigt, sofern alle folgenden qualitativen Kriterien erfüllt sind:
- a)
- das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat eine schriftliche Leitlinie zur Ersetzung oder Anpassung der betreffenden Risikominderungstechnik, die u. a. den Fall abdeckt, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine Kombination verschiedener vertraglicher Vereinbarungen zur Risikoübertragung nach Artikel 210 Absatz 5 nutzt;
- b)
- die Risikominderungstechnik wird nur dann häufiger als einmal pro Woche ersetzt oder angepasst, wenn ein Ereignis ohne Ersetzung oder Anpassung die Solvabilität des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens wesentlich beeinträchtigen würde;
- c)
- die Ersetzung oder Anpassung der Risikominderungstechnik hängt nicht von einem künftigen Ereignis ab, das sich der Kontrolle des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens entzieht, und in Fällen, in denen die Ersetzung oder Anpassung der Risikominderungstechnik von einem künftigen Ereignis abhängt, das sich nicht der Kontrolle des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens entzieht, sind die Voraussetzungen für eine solche Ersetzung oder Anpassung in der unter Buchstabe a genannten schriftlichen Leitlinie klar dokumentiert;
- d)
- die Ersetzung oder Anpassung der Risikominderungstechnik basiert realistisch auf bisherigen Ersetzungen und Anpassungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und steht mit der aktuellen Geschäftspraxis und Geschäftsstrategie des Unternehmens in Einklang;
- e)
- es besteht kein wesentliches Risiko, dass die Risikominderungstechnik aufgrund fehlender Liquidität am Markt nicht ersetzt oder angepasst werden kann, ist unwesentlich;
- f)
- das Risiko, dass die Kosten der Ersetzung oder Anpassung der Risikominderungstechnik in den folgenden zwölf Monaten ansteigen, spiegelt sich in der Solvenzkapitalanforderung wider;
- g)
- die Ersetzung oder Anpassung der Risikominderungstechnik würde nicht im Widerspruch zu den Anforderungen für künftige Maßnahmen des Managements nach Artikel 23 Absatz 5 stehen;
- h)
- in Fällen, in denen das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen durch Kauf oder Ausgabe von Finanzinstrumenten Risiken überträgt, beträgt die anfängliche vertragliche Laufzeit ist mindestens einen Monat;
- i)
- in Fällen, in denen das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen versicherungstechnische Risiken unter Nutzung von Rückversicherungsverträgen oder Zweckgesellschaften überträgt, beträgt die anfängliche vertragliche Laufzeit mindestens drei Monate.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.