Artikel 210 VO (EU) 2015/35

Wirksame Risikoübertragung

1. Die vertraglichen Vereinbarungen für die Risikominderungstechnik stellen sicher, dass der Umfang der durch sie erreichten Absicherung und die Risikoübertragung klar definiert und unstrittig sind.

2. Die vertragliche Vereinbarung darf nicht zu einem wesentlichen Basisrisiko oder zur Entstehung anderer Risiken führen, es sei denn, dies spiegelt sich in der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung wider.

3. Das Basisrisiko ist wesentlich, wenn es zu einer fehlerhaften Darstellung des risikomindernden Effekts auf die Basissolvenzkapitalanforderung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens führt, die Adressaten dieser Informationen, einschließlich Aufsichtsbehörden, in ihren Entscheidungen oder Beurteilungen beeinflussen könnte.

4. Die Feststellung, dass die vertraglichen Vereinbarungen und die Risikoübertragung im Einklang mit Artikel 209 Absatz 1 Buchstabe a in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und durchsetzbar sind, basieren darauf, ob

(a)
die vertragliche Vereinbarung einer Bedingung unterliegt, die die wirksame Risikoübertragung beeinträchtigen könnte und deren Erfüllung außerhalb des direkten Einflussbereichs des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens liegt;
(b)
es damit verbundene Transaktionen gibt, die die wirksame Risikoübertragung beeinträchtigen könnten.

5. Wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verschiedene vertragliche Vereinbarungen zur Übertragung von Risiken nutzt, erfüllt jede der vertraglichen Vereinbarungen die in den Absätzen 1 und 4 festgelegten Anforderungen und erfüllen die vertraglichen Vereinbarungen zusammengenommen die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Anforderungen.

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