Artikel 211 VO (EU) 2015/35
Risikominderungstechniken unter Nutzung von Rückversicherungsverträgen oder Zweckgesellschaften
1. Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen versicherungstechnische Risiken unter Nutzung von Rückversicherungsverträgen oder Zweckgesellschaften übertragen, damit die Risikominderungstechnik in der Basissolvenzkapitalanforderung berücksichtigt wird, werden die qualitativen Kriterien nach den Artikeln 209 und 210 und die in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten Kriterien erfüllt.
2. Bei Rückversicherungsverträgen muss es sich bei der Gegenpartei handeln um:
- (a)
- ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die Solvenzkapitalanforderung erfüllt;
- (b)
- ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in einem Drittland, dessen Solvabilitätssystem als dem in der Richtlinie 2009/138/EG gemäß Artikel 172 der Richtlinie 2009/138/EG niedergelegten System gleichwertig oder vorläufig gleichwertig angesehen wird und das die Solvabilitätsanforderungen jenes Drittlandes erfüllt;
- (c)
- ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aus einem Drittland, dessen Solvabilitätssystem nicht gemäß Artikel 172 der Richtlinie 2009/138/EG als gleichwertig oder vorläufig gleichwertig angesehen wird, mit einer Bonität, die der Bonitätseinstufung 3 oder besser gemäß Abschnitt 2 Kapitel I dieses Titels entspricht.
3. Wenn eine Gegenpartei eines Rückversicherungsvertrags ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist, das nach Abschluss des Rückversicherungsvertrags die Solvenzkapitalanforderung nicht mehr erfüllt, kann die durch die Risikominderungstechnik der Versicherung geleistete Absicherung für maximal sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Gegenpartei die Solvenzkapitalanforderung nicht mehr erfüllt, teilweise anerkannt werden. In diesem Fall wird die Wirkung der Risikominderungstechnik um den Prozentsatz herabgesetzt, um den die Solvenzkapitalanforderung unterschritten wird. Sobald die Gegenpartei die Solvenzkapitalanforderung wieder erfüllt, wird die Wirkung der Risikominderungstechnik nicht länger herabgesetzt. Wenn es der Gegenpartei binnen dieses Sechsmonatszeitraums nicht gelingt, die Solvenzkapitalanforderung wieder zu erfüllen, wird die Wirkung der Risikominderungstechnik nicht länger anerkannt. Wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen vor Ablauf des Sechsmonatszeitraums feststellt, dass eine erneute Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung durch die Gegenpartei innerhalb dieses Zeitraums unwahrscheinlich ist, erkennt es die Wirkung der Risikominderungstechnik in der Basissolvenzkapitalanforderung nicht länger an.
3a. Unbeschadet des Absatzes 3 wird in Fällen, in denen eine Gegenpartei eines Rückversicherungsvertrags ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist, das nach Abschluss des Rückversicherungsvertrags die Mindestkapitalanforderung nicht mehr erfüllt, die Wirkung der Risikominderungstechnik in der Basissolvenzkapitalanforderung nicht länger anerkannt.
4. Wird das Risiko auf eine Zweckgesellschaft übertragen, so werden die Anforderungen nach Artikel 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG für die Risikominderungstechnik erfüllt, die in der Basissolvenzkapitalanforderung zu berücksichtigen ist; ist die von einer Zweckgesellschaft verlangte vollständige Kapitaldeckung nach Abschluss der Vereinbarung nicht mehr gegeben, kann die durch die Risikominderungstechnik der Versicherung geleistete Absicherung teilweise anerkannt werden, sofern das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nachweisen kann, dass die Vorgabe der vollständigen Kapitaldeckung innerhalb von drei Monaten wieder eingehalten wird; zu diesem Zweck wird die Wirkung der Risikominderungstechnik um den Prozentsatz der aggregierten maximalen Risikoexponierung der Zweckgesellschaft nach Artikel 326 herabgesetzt, die nicht durch die Vermögenswerte der Zweckgesellschaft oder einen gleichwertigen Betrag abgedeckt ist, wenn Artikel 211 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG Anwendung findet.
5. Wird einer Zweckgesellschaft nach Artikel 211 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG ein Risiko übertragen, so wird die Risikominderungstechnik nur dann in der Basissolvenzkapitalanforderung berücksichtigt, wenn die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats den Anforderungen des Artikels 211 Absatz 2 jener Richtlinie gleichwertig sind und von der Zweckgesellschaft eingehalten werden.
6. Wird einer von einer Aufsichtsbehörde in einem Drittstaat beaufsichtigten Zweckgesellschaft ein Risiko übertragen, so wird die Risikominderungstechnik nur dann in der Basissolvenzkapitalanforderung berücksichtigt, wenn die Zweckgesellschaft Anforderungen einhält, die den Anforderungen des Artikels 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG gleichwertig sind.
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