Artikel 212 VO (EU) 2015/35

Risikoübertragung über Kapitalmarktinstrumente

1. Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Risiken übertragen, damit die Risikominderungstechnik in der Basissolvenzkapitalanforderung in anderen als den in Artikel 211 Absatz 1 genannten Fällen berücksichtigt wird, einschließlich Übertragungen durch den Kauf oder die Ausgabe von Finanzinstrumenten, so werden zusätzlich zu den in den Artikeln 209 und 210 bestimmten Kriterien die in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten qualitativen Kriterien erfüllt.

2. Die Risikominderungstechnik steht im Einklang mit den schriftlichen Leitlinien des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zum Risikomanagement gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.

3. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist in der Lage, die Vermögenswerte, der Risikominderungstechnik unterliegende Verbindlichkeiten und, falls die Risikominderungstechnik die Verwendung von Finanzinstrumenten umfasst, die Finanzinstrumente zuverlässig im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG zu bewerten.

4. Beinhaltet die Risikominderungstechnik die Verwendung von Finanzinstrumenten, wurde den Finanzinstrumenten eine Bonitätseinstufung von 3 oder besser im Einklang mit Abschnitt 2 Kapitel I dieses Titels zugeordnet.

5. Handelt es sich bei der Risikominderungstechnik nicht um ein Finanzinstrument, so wurde den Gegenparteien der Risikominderungstechnik eine Bonitätseinstufung von 3 oder besser im Einklang mit Abschnitt 2 Kapitel I dieses Titels zugeordnet.

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