Artikel 213 VO (EU) 2015/35

Status der Gegenparteien

1. Werden die in Artikel 211 Absatz 1 oder Artikel 212 Absätze 4 und 5 genannten qualitativen Kriterien nicht eingehalten, so berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung lediglich diejenigen Risikominderungstechniken, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a)
die Risikominderungstechnik erfüllt die qualitativen Kriterien nach den Artikeln 209 und 210 und Artikel 212 Absätze 2 und 3 und es bestehen Finanzsicherheiten, die die in Artikel 214 festgelegten Kriterien erfüllen;
b)
die Risikominderungstechnik wird durch eine weitere Risikominderungstechnik ergänzt, die in Kombination mit der ersten Technik die in den Artikeln 209 und 210 und in Artikel 212 Absätze 2 und 3 festgelegten qualitativen Kriterien erfüllt, wobei die Gegenparteien dieser weiteren Technik die in Artikel 211 Absatz 1 und Artikel 212 Absätze 4 und 5 festgelegten Kriterien erfüllen.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels wird die Finanzsicherheit nur dann in dem Umfang berücksichtigt, in dem die Sicherheit die Risikoexponierung abdeckt, wenn der Wert der Sicherheit im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG geringer als der Wert der Risikoexponierung insgesamt ist.

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