Artikel 214 VO (EU) 2015/35
Finanzsicherheiten
1. Bei der Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung werden Finanzsicherheiten nur dann anerkannt, wenn zusätzlich zu den qualitativen Kriterien der Artikel 209 und 210 die folgenden Kriterien erfüllt sind:
- (a)
- das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, welches das Risiko überträgt, hat das Recht, die Sicherheit bei Eintritt eines Ausfalls, einer Insolvenz, eines Konkurses oder eines anderen Kreditereignisses in Bezug auf die Gegenpartei rechtzeitig zu liquidieren oder zu behalten;
- (b)
-
die Sicherheit stellt eine angemessene Besicherung dar, weil
- i)
- sie eine ausreichende Bonität aufweist, ausreichend liquide ist und ihr Wert ausreichend stabil ist; oder
- ii)
- sie von einer Gegenpartei, ausgenommen einer Artikel 187 Absatz 5 und Artikel 184 Absatz 2 genannten Gegenpartei, garantiert wird, der ein Risikofaktor von 0 % für das Konzentrationsrisiko zugewiesen wurde;
- (c)
- es besteht keine wesentliche positive Korrelation zwischen der Bonität der Gegenpartei und dem Wert der Sicherheit;
- (d)
- bei der Sicherheit handelt es sich nicht um Wertpapiere, die von der Gegenpartei oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen begeben wurden.
2. Entspricht eine Finanzsicherheit der Definition in Artikel 1 Absatz 26 Buchstabe b und beinhaltet sie von einem Verwahrer oder einem Dritten gehaltene Sicherheiten, stellt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sicher, dass sämtliche folgenden Kriterien erfüllt sind:
- (a)
- der einschlägige Verwahrer oder Dritte trennt die als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte von seinen eigenen Vermögenswerten;
- (b)
- die getrennten Vermögenswerte werden von einem Einlageninstitut gehalten, dem eine Bonitätseinstufung von 3 oder besser im Einklang mit Abschnitt 2 Kapitel I dieses Titels zugeordnet wurde;
- (c)
- die getrennten Vermögenswerte sind einzeln identifizierbar und dürfen nur mit Zustimmung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer Person, die als Treuhänderin im Interesse des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf solche Vermögenswerte handelt, verändert oder ersetzt werden;
- (d)
- das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat das Recht, die getrennten Vermögenswerte bei Eintritt eines Ausfalls, einer Insolvenz, eines Konkurses oder eines anderen Kreditereignisses in Bezug auf den Verwahrer oder Dritten, der die Sicherheit im Namen der Gegenpartei hält, rechtzeitig zu liquidieren oder zu behalten (oder ist Anspruchsberechtigter eines Trusts, bei dem der Treuhänder dieses Recht hat);
- (e)
- die getrennten Vermögenswerte dürfen nicht für Zahlungen oder zur Bereitstellung einer Sicherheit zugunsten einer Person, bei der es sich nicht um das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt, oder entsprechend der Anweisungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eingesetzt werden.
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