Artikel 216 VO (EU) 2015/35

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung im Falle von Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios

1. Im Falle von im Einklang mit Artikel 81 Absatz 1 dieser Verordnung festgestellten Sonderverbänden oder falls Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Genehmigung erhalten haben, eine Matching-Anpassung auf die risikolose Zinskurve im Einklang mit Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG anzuwenden, nehmen die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine Anpassung der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung nach der in Artikel 217 dieser Verordnung ausgeführten Methode vor.

2. Hat jedoch ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die aufsichtliche Genehmigung zur Anwendung der Vorschriften des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG auf Sonderverbände erhalten, nimmt es keine Anpassung der Berechnung im Einklang mit Artikel 217 dieser Verordnung vor, sondern stützt die Berechnung auf die Annahme einer vollständigen Diversifizierung in Bezug auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Sonderverbände und den Rest des Unternehmens.

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