Artikel 217 VO (EU) 2015/35

Methode zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios

1. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berechnen eine fiktive Solvenzkapitalanforderung für jeden Sonderverband und jedes Matching-Adjustment-Portfolio sowie für den übrigen Teil des Unternehmens, so als wären diese Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und der übrige Teil des Unternehmens getrennte Unternehmen.

2. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berechnen ihre Solvenzkapitalanforderung als Summe der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für jeden Sonderverband und jedes Matching-Adjustment-Portfolio sowie für den übrigen Teil des Unternehmens.

3. Wenn die Berechnung der Kapitalanforderung für ein Risikomodul oder Untermodul der Basissolvenzkapitalanforderung auf der Auswirkung eines Szenarios auf die Basiseigenmittel des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens basiert, wird die Auswirkung des Szenarios auf die Basiseigenmittel auf der Ebene des Sonderverbands, des Matching-Adjustment-Portfolios und des übrigen Teils des Unternehmens berechnet.

4. Die Basiseigenmittel auf Ebene des Sonderverbands oder Matching-Adjustment-Portfolio sind diejenigen gebundenen Eigenmittelbestandteile, die die Definition von Basiseigenmitteln in Artikel 88 der Richtlinie 2009/138/EG für den betreffenden Sonderverband erfüllen.

5. Wenn der Sonderverband Vereinbarungen über eine Gewinnbeteiligung enthält, wenden die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei der Anpassung der Solvenzkapitalanforderung den folgenden Ansatz an:

(a)
wenn die Berechnung nach Absatz 3 zu einem Anstieg der Basiseigenmittel auf Ebene des Sonderverbands führen würde, wird die geschätzte Veränderung dieser Basiseigenmittel angepasst, um bestehende Gewinnbeteiligungsvereinbarungen im Sonderverband zu berücksichtigen; in diesem Fall wird die Veränderung der Basiseigenmittel des Sonderverbands um den Betrag angepasst, um den sich die versicherungstechnischen Rückstellungen aufgrund der erwarteten künftigen Ausschüttung an die Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigten jenes Sonderverbands erhöhen würden;
(b)
wenn die Berechnung nach Absatz 3 zu einer Verringerung der Basiseigenmittel auf Ebene des Sonderverbands führen würde, wird die geschätzte Veränderung dieser Basiseigenmittel für die Berechnung der Netto-Basissolvenzkapitalanforderung nach Artikel 206 Absatz 2 so angepasst, dass sie die geringere künftige Gewinnbeteiligung, die an die Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigten jenes Sonderverbands zu zahlen ist, widerspiegelt; die Anpassung geht nicht über den Betrag der künftigen Überschussbeteiligung innerhalb des Sonderverbands hinaus.

6. Ungeachtet des Absatzes 1 wird die fiktive Solvenzkapitalanforderung für jeden Sonderverband und jedes Matching-Adjustment-Portfolio unter Verwendung jener szenariobasierten Berechnungen berechnet, in denen die Basiseigenmittel für das gesamte Unternehmen am stärksten negativ beeinflusst werden.

7. Für die Zwecke der Ermittlung des Szenarios, in dem die Basiseigenmittel für das gesamte Unternehmen am stärksten negativ beeinflusst werden, berechnet das Unternehmen zunächst die Summe aus den Ergebnissen der Auswirkungen der Szenarien auf die Basiseigenmittel auf Ebene der einzelnen Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios im Einklang mit den Absätzen 3 und 5. Die Summen auf Ebene der einzelnen Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios werden miteinander sowie zu den Ergebnissen der Auswirkung der Szenarien auf die Basiseigenmittel im übrigen Teil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens addiert.

8. Die fiktive Solvenzkapitalanforderung für jeden Sonderverband und jedes Matching-Adjustment-Portfolio ergibt sich durch Aggregation der Kapitalanforderungen für jedes Untermodul und Risikomodul der Basissolvenzkapitalanforderung.

9. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nehmen an, dass zwischen jedem Sonderverband und Matching-Adjustment-Portfolio und dem übrigen Teil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens keine Risikodiversifikation besteht.

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